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Entdecken Sie unsere Climate Action Platform, eine umfassende Softwarelösung für das CO2-management, die Nachhaltigkeitsakteure dabei unterstützt, die CO2-Bilanzierung zu verbessern und in komplexen Sektoren zu dekarbonisieren.

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Cozero unterstützt Unternehmen aus verschiedenen Branchen für eine Vielzahl von Anwendungsfällen. Egal, ob Sie in der Fertigung, Logistik, Technologie oder einem anderen Sektor tätig sind, der sich für die Reduzierung seines CO2-Fußabdrucks einsetzt, unsere Plattform ist auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten.

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Wie Cozero LeanIX im Carbon Management unterstützt

Mit André Christ, LeanIX CEO und Co-founder

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Cozero, 2020 in Berlin gegründet und Gewinner des Deutschen Nachhaltigkeitspreises 2022, ermöglicht es Unternehmen, ihren ökologischen Fußabdruck und den Weg zur Dekarbonisierung in die Hand zu nehmen.

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DMG MORI setzt auf nachhaltige Produktion und Transparenz in Scope 1, 2 und teilweise 3 mit Cozero

DMG MORI, ein weltweit führender Anbieter von Werkzeugmaschinen und Fertigungslösungen, baut seine Vorreiterrolle im Bereich Nachhaltigkeit weiter aus und intensiviert seine Dekarbonisierungsbemühungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Veröffentlicht: 31.07.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Cozero GmbH und ihren Kunden im Zusammenhang mit den von Cozero angebotenen Software-as-a-Service-Lösungen.

Zugehörige Dokumente:

  • Vorherige Version: Die letzte vorherige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier abrufbar.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV / DPA): Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden richtet sich nach dem Cozero Data Processing Agreement, abrufbar unter https://www.cozero.io/de/dpa. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist integraler Bestandteil des Vertrags.
  • Partner Terms: Die Datenanbieter von Referenzdaten Dritter (Third-Party Reference Data) sowie die in die SaaS-Services integrierten Partneranwendungen (Partner Applications) sind zusammen mit den jeweils anwendbaren Drittanbieterbedingungen unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in englischer und deutscher Sprache vor. Verbindlich ist ausschließlich die englische Fassung; im Falle von Abweichungen hat die englische Fassung Vorrang.

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1. Geltungsbereich

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1.1 Die Cozero GmbH, Zionskirchstraße 73a, 10119 Berlin (nachfolgend „COZERO") betreibt eine Business-to-Business-Software-as-a-Service-Plattform, die es KUNDEN ermöglicht, EMISSIONSDATEN zu erfassen, auszuwerten und zu verwalten, um ihren CO2-Fußabdruck sowie ihre Nachhaltigkeitskommunikation zu optimieren.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BEDINGUNGEN") gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen COZERO und seinen KUNDEN im Zusammenhang mit den von COZERO angebotenen Software-as-a-Service-Lösungen geschlossen werden.

1.3 Diese BEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann Bestandteil des VERTRAGS, soweit COZERO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn COZERO in Kenntnis der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KUNDEN vorbehaltlos Leistungen erbringt.

1.4 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des INDIVIDUAL CONTRACT und diesen BEDINGUNGEN gehen die Bestimmungen des INDIVIDUAL CONTRACT vor.

2. Begriffsbestimmungen

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Die in diesen BEDINGUNGEN verwendeten großgeschriebenen Begriffe haben die folgende Bedeutung:

2.1 „ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN" bezeichnet alle zusätzlichen Leistungen (wie z. B. BERATUNGSLEISTUNGEN), die COZERO im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT erbringt.

2.2 „BERECHTIGTE NUTZER" bezeichnet jeden Nutzer, der vom KUNDEN autorisiert ist, im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT auf die SAAS SERVICES zuzugreifen und diese zu nutzen.

2.3 „BETA-VERSION" bezeichnet eine Funktion der SAAS SERVICES und/oder ZUSÄTZLICHER LEISTUNGEN, die ausdrücklich als Vorabversion, Testversion oder Beta-Version gekennzeichnet ist. BETA-VERSIONEN werden ausschließlich zu Testzwecken bereitgestellt und erfüllen unter Umständen nicht die vereinbarten oder erwarteten Qualitätsstandards, da sie beispielsweise Fehler enthalten können, die zu System- oder sonstigen Ausfällen sowie zu Datenverlust führen können.

2.4 „BUSINESS UNIT" bezeichnet ein Datenobjekt innerhalb der SAAS SERVICES, das zur Bündelung und Aggregation von EMISSIONSDATEN, zur Verwaltung von Zugriffsrechten und zum Aufbau von Berichtslinien dient.

2.5 „BERECHNUNGSMETHODEN" bezeichnet die Methoden, Emissionsfaktor-Modelle, Allokationslogiken, Modellierungsrahmen, Algorithmen, Parameter und Berechnungslogiken, die zur Berechnung, Schätzung, Bewertung oder Analyse von Emissionen oder damit verbundenen Nachhaltigkeitskennzahlen verwendet werden, unabhängig davon, ob sie von COZERO entwickelt oder von DATENANBIETERN bezogen wurden (einschließlich sämtlicher Methoden, die THIRDPARTY REFERENCE DATA zugrunde liegen), es sei denn, diese Methoden wurden vom KUNDEN selbst oder von Dritten im Auftrag des KUNDEN beschafft.

2.6 „VERTRAULICHE INFORMATIONEN" bezeichnet alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei offenlegt, sei es schriftlich, elektronisch oder mündlich, digital oder in sonstiger Form, soweit diese Informationen (a) Geschäftsgeheimnisse betreffen, die nach § 21 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geschützt sind, und/oder (b) die geschäftlichen Interessen und Angelegenheiten der jeweiligen Partei oder verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) betreffen und ausdrücklich als „vertraulich" gekennzeichnet sind oder aufgrund der Art der Information oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen unter anderem Informationen zu Technologien, Erfindungen, Software und/oder Hardware, neuen Produkten, geistigem Eigentum, Know-how, BERECHNUNGSMETHODEN, Marketingplänen, finanziellen Verhältnissen, Geschäftsstrategien, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsplänen, betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, Preispolitik oder Personalangelegenheiten einer der Parteien. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen zudem den Inhalt des zwischen dem KUNDEN und COZERO geschlossenen INDIVIDUAL CONTRACT.

2.7 „BERATUNGSLEISTUNGEN" bezeichnet individuell vereinbarte Beratungsleistungen, die COZERO dem KUNDEN auf Grundlage eines INDIVIDUAL CONTRACT erbringt.

2.8 „VERTRAG" ist der INDIVIDUAL CONTRACT einschließlich dieser BEDINGUNGEN.

2.9 „VERTRAGSLEISTUNGEN" sind die gemäß dem INDIVIDUAL CONTRACT zu erbringenden SAAS SERVICES und/oder ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN.

2.10 „KUNDE" bezeichnet den im INDIVIDUAL CONTRACT benannten Vertragspartner von COZERO. Verbraucher können nicht Kunden im Sinne dieser BEDINGUNGEN sein.

2.11 „KUNDENDATEN" bezeichnet sämtliche Profilinformationen und Daten sowie sonstige Inhalte und Informationen, die der KUNDE COZERO im Zusammenhang mit der Nutzung der SAAS SERVICES zur Verfügung stellt. KUNDENDATEN umfassen EMISSIONSDATEN.

2.12 „DATENANBIETER" bezeichnet die Drittanbieter von Daten, von denen THIRDPARTY REFERENCE DATA bezogen werden, wie sie jeweils unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt sind.

2.13 „DOWNGRADE" bezeichnet eine Verringerung des vertraglich vereinbarten Umfangs der SAAS SERVICES, einschließlich der Reduzierung von MODULEN, PRODUKTEN, BUSINESS UNITS, STANDORTEN oder der Anzahl der BERECHTIGTEN NUTZER, die der KUNDE vorbehaltlich der in diesen BEDINGUNGEN genannten Voraussetzungen beantragen kann.

2.14 „EMISSIONSDATEN" bezeichnet sämtliche nicht personenbezogenen Informationen und Daten, die der KUNDE bereitstellt und die als Grundlage für die Berechnung und/oder Analyse des Emissions-Fußabdrucks eines KUNDEN dienen, einschließlich der Informationen, die der KUNDE von Lieferanten und eigenen Kunden erhebt und/oder mittels der SAAS SERVICES verarbeitet.

2.15 „FEEDBACK" bezeichnet Meinungen, Kommentare oder Vorschläge des KUNDEN zu einer möglichen Weiterentwicklung, Änderung, Korrektur, Verbesserung oder Erweiterung der Software, Produkte und/oder Dienstleistungen von COZERO.

2.16 „HÖHERE GEWALT" bezeichnet Ereignisse oder Umstände, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses trotz angemessener Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussbereichs von COZERO liegen und von COZERO auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermieden oder überwunden werden konnten. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: a) Krieg und andere militärische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstände; b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos; c) nicht von COZERO verursachte Explosionen und Brände; d) Überschwemmungen, Erdbeben, Taifune und andere Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; e) Epidemien/Pandemien und Krankheiten; f) nicht von COZERO verursachte Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks; g) Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder behördliche Anordnungen; h) nicht von COZERO verursachte Störungen oder Ausfälle von Betriebseinrichtungen (oder Teilen davon), die für die Erfüllung des VERTRAGS erforderlich sind.

2.17 „DSGVO" bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung PERSONENBEZOGENER DATEN, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

2.18 „INDIVIDUAL CONTRACT" bezeichnet den zwischen dem KUNDEN und COZERO zur Erbringung von SAAS SERVICES und/oder BERATUNGSLEISTUNGEN geschlossenen Vertrag (z. B. Letter of Agreement, LoA). Ein INDIVIDUAL CONTRACT ist auch ein Vertrag, der ausschließlich online über die WEBSITE geschlossen wird. In diesen Fällen kommt der INDIVIDUAL CONTRACT mit der Auftragsbestätigung von COZERO zustande.

2.19 „STANDORT" bezeichnet ein Datenobjekt innerhalb der SAAS SERVICES, das Unternehmensaktivitäten und die damit verbundenen Emissionen an einem bestimmten Ort oder Organisationsknoten erfasst.

2.20 „MODUL" bezeichnet eine eigenständige funktionale Komponente der SAAS SERVICES, die einen bestimmten Funktionsumfang bereitstellt (z. B. CO2-Bilanzierung, Zielsetzung, Berichterstattung) und die im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT separat oder als Teil eines Pakets lizenziert werden kann.

2.21 „OUTPUT" bezeichnet jedes durch die SAAS SERVICES erzeugte Ergebnis.

2.22 „PARTNER APPLICATIONS" bezeichnet von COZERO in die SAAS SERVICES integrierte oder im Zusammenhang damit bereitgestellte Software-as-a-Service-Anwendungen und -Tools Dritter, wie sie jeweils unter https://www.cozero.io/de/partner-terms  aufgeführt sind.

2.23 „PERSONENBEZOGENE DATEN" bezeichnet personenbezogene Informationen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

2.24 „PRODUKT" bezeichnet ein Objekt innerhalb der SAAS SERVICES, dem produktspezifische Aktivitäten und Emissionen zugeordnet werden können und das innerhalb einer Produktportfolio-Hierarchie abgebildet werden kann.

2.25 „SAAS SERVICES" bezeichnet die von COZERO im Wege einer Software-as-a-Service-Lösung erbrachten SaaS-basierten Leistungen einschließlich Kundeninformations- und -aufbewahrungsdiensten. Eine Beschreibung der SAAS SERVICES ist unter https://resources.cozero.io/wiki abrufbar.

2.26 „SUPPORT-LEISTUNGEN" bezeichnet technische Support-Leistungen, im Rahmen derer COZERO Fehler oder Störungen behebt, die bei den SAAS SERVICES auftreten und COZERO gemeldet wurden. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die SAAS SERVICES nicht die im INDIVIDUAL CONTRACT oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionen erfüllen. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die genannten Störungen auf eine unsachgemäße Handhabung der SAAS SERVICES und/oder auf Pflichtverletzungen des KUNDEN zurückzuführen sind.

2.27 „THIRDPARTY REFERENCE DATA" bezeichnet Emissionsfaktoren, Lebenszyklusdaten, Modellierungsparameter und sonstige Referenzdaten, die von DATENANBIETERN bezogen und dem KUNDEN eingebettet im OUTPUT der SAAS SERVICES zur Verfügung gestellt werden.

2.28 „UPGRADE" bezeichnet die Hinzufügung neuer MODULE, Funktionen oder PRODUKTE zu den SAAS SERVICES, wie sie COZERO von Zeit zu Zeit anbieten und in einem gesonderten INDIVIDUAL CONTRACT oder Bestellformular vereinbaren kann.

2.29 „WEBSITE" bezeichnet die von COZERO betriebene Website, die unter https://www.cozero.io/de abrufbar ist.Die in diesem Abschnitt festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für diese BEDINGUNGEN sowie, sofern darin nicht abweichend definiert, für jeden zwischen COZERO und dem KUNDEN geschlossenen INDIVIDUAL CONTRACT. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Definition in einem INDIVIDUAL CONTRACT und einer Definition in diesen BEDINGUNGEN geht die Definition im INDIVIDUAL CONTRACT ausschließlich in Bezug auf diesen INDIVIDUAL CONTRACT vor.

3. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Änderungen der Bedingungen

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3.1 Gegenstand des VERTRAGS ist die Bereitstellung der im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarten SAAS SERVICES sowie die Erbringung von ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN, sofern diese im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbart sind.

3.2 COZERO behält sich vor, diese BEDINGUNGEN mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. COZERO wird den KUNDEN über etwaige Änderungen und Ergänzungen informieren, indem er den KUNDEN in Textform (z. B. per E-Mail oder durch einen Hinweis beim Einloggen in die SAAS SERVICES) vorab und unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist über den Inhalt der geänderten oder ergänzten Bestimmungen unterrichtet. Die Änderungen/Ergänzungen gelten als vom KUNDEN akzeptiert, wenn der KUNDE den Änderungen/Ergänzungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Änderungen dieser BEDINGUNGEN, die sich auf Haftung, Gewährleistung, Vertraulichkeit, anwendbares Recht und Gerichtsstand auswirken, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des KUNDEN. Widerspricht der KUNDE den geänderten BEDINGUNGEN oder akzeptiert er diese nicht, gilt der VERTRAG unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort.

‍4. Leistungsumfang, Änderungsrecht

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4.1 COZERO stellt dem KUNDEN die vertraglichen SAAS SERVICES zur zeitweiligen Nutzung im Wege des Online-Fernzugriffs zur Verfügung. Zu diesem Zweck betreibt COZERO die SAAS SERVICES und speichert KUNDENDATEN auf einem Server, auf den der KUNDE über eine Internetverbindung zugreifen kann.

4.2 Der konkrete Leistungs- und Funktionsumfang der SAAS SERVICES sowie der Umfang sonstiger VERTRAGSLEISTUNGEN wird im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegt. Eine Beschreibung der SAAS SERVICES ist unter https://resources.cozero.io/wiki abrufbar.

4.3 Dieser VERTRAG umfasst weder die Anbindung des KUNDEN an das Internet und die Aufrechterhaltung der Netzverbindung noch die Beschaffung und Bereitstellung der hierfür erforderlichen Hardware seitens des KUNDEN. Der KUNDE ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den SAAS SERVICES auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

4.4 Die SAAS SERVICES können ohne zusätzliche Unterstützung durch COZERO genutzt werden. Möchte der KUNDE unterstützende Onboarding-Leistungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Konfiguration, Customizing, Integration, Schulung oder Anpassung der SAAS SERVICES in Anspruch nehmen, bedarf dies eines gesonderten Auftrags sowie einer gesonderten Vergütung.

4.5 Der von den SAAS SERVICES erzeugte OUTPUT basiert auf Informationen Dritter, die sich der Kontrolle von COZERO entziehen. COZERO ist nicht verpflichtet, Informationen Dritter zu prüfen oder zu bewerten, und haftet daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des auf Informationen Dritter beruhenden OUTPUT.

4.6 COZERO trifft finanziell und technisch angemessene Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs Dritter auf KUNDENDATEN. Insbesondere führt COZERO Datensicherungen durch, installiert dem Stand der Technik entsprechende Firewalls und aktualisiert regelmäßig Virenscanner auf den Servern von COZERO, um unbefugten Zugriff auf KUNDENDATEN sowie die Übertragung von Schadsoftware (Viren, Trojaner, Dialer usw.) zu verhindern.

4.7 COZERO entwickelt und verbessert die SAAS SERVICES fortlaufend. Aktualisierungen des Kernprodukts werden dem Kunden stets kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für UPGRADES (d. h. die Hinzufügung neuer MODULE, Funktionen oder Produkte) gelten die Bestimmungen zu UPGRADES in Abschnitt 5 dieser BEDINGUNGEN.

4.8 COZERO behält sich vor, Änderungen vorzunehmen, um die SAAS SERVICES an den Stand der Technik anzupassen, Änderungen zu Optimierungszwecken (insbesondere zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit) sowie inhaltliche Änderungen, soweit diese zur Fehlerbehebung, zur Aktualisierung und Vervollständigung von Inhalten, zur technischen Optimierung von Programmen oder aus lizenzrechtlichen Gründen erforderlich sind. Führt eine solche Änderung zu einer nicht nur unerheblichen Entwertung der VERTRAGSLEISTUNGEN, ist der KUNDE berechtigt, entweder eine der Entwertung entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den VERTRAG fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach Eintritt der Änderung ausgeübt werden.

5. Upgrades

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5.1 Cozero kann von Zeit zu Zeit UPGRADES der SAAS SERVICES anbieten. Ein UPGRADE wird in einem gesonderten INDIVIDUAL CONTRACT oder Bestellformular vereinbart. Mit Abschluss einer solchen Vereinbarung ersetzt oder ergänzt das UPGRADE den bestehenden vertraglichen Leistungsumfang wie dort festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die für das UPGRADE vereinbarte Laufzeit für den gesamten VERTRAG und verlängert damit die Mindestvertragslaufzeit des VERTRAGS auf diese Laufzeit, beginnend mit dem Wirksamkeitsdatum der UPGRADE-Vereinbarung. Ist die Restlaufzeit des VERTRAGS länger als die für das UPGRADE vereinbarte Laufzeit, gilt stattdessen diese längere Restlaufzeit für das UPGRADE.

5.2 Wird ein UPGRADE während einer laufenden Vertragslaufzeit bestellt, werden die Gebühren für das UPGRADE für den Rest der laufenden Abrechnungsperiode anteilig berechnet und danach zum vollen UPGRADE-Satz in Rechnung gestellt. Die automatische Preiserhöhung gemäß den Vergütungsbestimmungen dieser BEDINGUNGEN gilt für UPGRADE-Gebühren ab dem Jahrestag der UPGRADE-Vereinbarung.

5.3 Cozero behält sich vor, bestimmte UPGRADES nur als Teil eines höherwertigen Pakets anzubieten. In solchen Fällen kann der bestehende vertragliche Leistungsumfang des KUNDEN vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Vereinbarung entsprechend angepasst werden.

‍6. Downgrades

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6.1 Der KUNDE kann ein DOWNGRADE des vertraglich vereinbarten Umfangs der SAAS SERVICES beantragen (z. B. Reduzierung von MODULEN, PRODUKTEN, BUSINESS UNITS, STANDORTEN oder der Anzahl der BERECHTIGTEN NUTZER), das mit Ablauf der jeweils laufenden Vertragslaufzeit wirksam wird.

6.2 Der DOWNGRADE-Antrag muss COZERO in Textform (E-Mail genügt) rechtzeitig vor Ablauf der für die Kündigung des VERTRAGS geltenden Kündigungsfrist zugehen.

6.3 COZERO ist nicht verpflichtet, einen DOWNGRADE-Antrag anzunehmen. Bei rechtzeitigem Antrag kann COZERO nach eigenem Ermessen ein neues Angebot für den reduzierten Leistungsumfang für die nachfolgende Vertragslaufzeit unterbreiten. DOWNGRADES berechtigen den KUNDEN nicht zur Rückerstattung bereits gezahlter oder in Rechnung gestellter Gebühren für die laufende Vertragslaufzeit.

7. Nutzerkonto, Zugangsdaten

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7.1 COZERO stellt dem KUNDEN Zugangsdaten für die im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarte Anzahl von BERECHTIGTEN NUTZERN zur Verfügung. Der KUNDE hat die BERECHTIGTEN NUTZER anzuweisen, ein hinreichend sicheres Passwort zu wählen und ihre Zugangsdaten, einschließlich des Passworts, geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Aus Sicherheitsgründen und zur Vorbeugung von Missbrauch empfiehlt COZERO den KUNDEN, ihre Passwörter regelmäßig zu ändern.

7.2 Die Weitergabe von Zugangsdaten sowie jede sonstige Gestattung oder Ermöglichung der Nutzung von Nutzerkonten oder der SAAS SERVICES durch Dritte ist strikt untersagt.

7.3 Der KUNDE ist verpflichtet, COZERO unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Missbrauch von Zugangsdaten oder Passwörtern bekannt wird oder er einen solchen vermutet. Im Falle eines Missbrauchs oder eines vermuteten Missbrauchs ist COZERO berechtigt, den Zugang zu den SAAS SERVICES zu sperren, bis der Sachverhalt aufgeklärt und der Missbrauch beendet ist. COZERO behält sich zudem vor, die Zugangsdaten des KUNDEN aus Sicherheitsgründen zu ändern; in solchen Fällen informiert COZERO den KUNDEN unverzüglich. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche durch COZERO, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.

8. Verfügbarkeit der SaaS Services – Service Level Agreement (SLA)

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8.1 Während der Vertragslaufzeit stellt COZERO dem KUNDEN die SAAS SERVICES mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % (pro Kalenderjahr) zur Verfügung. Die Verfügbarkeit der SAAS SERVICES wird am Übergabepunkt gemessen, an dem das System an das Internet angebunden ist.

8.2 Die Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet: Verfügbarkeit = (Gesamtzeit − Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit × 100 %

8.3 Bei der Berechnung der Gesamtausfallzeit bleiben folgende Zeiten unberücksichtigt:
A. Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund geplanter Wartungsarbeiten an den SAAS SERVICES.
B. Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund erforderlicher wesentlicher außerplanmäßiger Wartungsarbeiten zur Behebung von Störungen; sofern möglich, informiert COZERO den KUNDEN hierüber durch einen Hinweis auf der WEBSITE.
C. Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die auf Internetstörungen oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von COZERO, insbesondere HÖHERE GEWALT, zurückzuführen sind.

9. Support-Leistungen

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9.1 COZERO stellt dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit SUPPORT-LEISTUNGEN ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung. SUPPORT-LEISTUNGEN stehen von Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr (MEZ) zur Verfügung. Dies gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen in Berlin sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Support-Zeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag eingegangen. Während der Geschäftszeiten erfolgt die erste Reaktion auf Support-Anfragen innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Support-Anfragen werden so schnell wie möglich bearbeitet und nach folgenden Störungsschweregraden priorisiert:
A. Erster Schweregrad: Kritischer Softwarefehler, der zu einem vollständigen Ausfall der SAAS SERVICES führt.
B. Zweiter Schweregrad: Die Nutzung der SAAS SERVICES ist erheblich eingeschränkt, da die Hauptfunktionen der SAAS SERVICES nicht verfügbar sind.
C. Dritter Schweregrad: Geringfügige Störungen, die nicht wesentliche Funktionen der SAAS SERVICES betreffen.

9.2 SUPPORT-LEISTUNGEN umfassen keine BERATUNGSLEISTUNGEN oder sonstigen ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN wie etwa Customizing, Integration und Schulung oder Anpassung der SAAS SERVICES.

10. Beratungsleistungen

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10.1 Sofern BERATUNGSLEISTUNGEN in einem INDIVIDUAL CONTRACT vereinbart sind, gelten diese BEDINGUNGEN. Der konkrete Umfang der BERATUNGSLEISTUNGEN und die Vergütung werden im jeweiligen INDIVIDUAL CONTRACT geregelt.

10.2 COZERO erbringt die BERATUNGSLEISTUNGEN durch geeignete Mitarbeiter oder Subunternehmer. Ein Anspruch auf die Erbringung der Leistungen durch bestimmte Personen besteht nicht. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von COZERO Weisungen zu erteilen.

10.3 COZERO bestimmt die Art der Leistungserbringung selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der KUNDE hat nur dann Anspruch auf eine bestimmte Form der Darstellung der Ergebnisse, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.4 Qualitätsanforderungen oder sonstige Leistungsanforderungen (z. B. IT-Sicherheitsanforderungen, Compliance-Anforderungen, Programmieranforderungen, Dokumentationsanforderungen) sind nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogen und von COZERO vorbehaltlos bestätigt wurden. Konkrete Dokumentationen, wie z. B. Software-Stücklisten (z. B. Software Bill of Material) oder Urheberrechtsvermerke (z. B. bei Nutzung freier und quelloffener Software), werden von COZERO nur bereitgestellt, sofern COZERO hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

10.5 Sofern in einem INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der KUNDE mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen oder Liefergegenständen (z. B. Schnittstellen, Software, Konzepte, Präsentationen), ausschließlich entsprechend dem jeweiligen Vertragszweck. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der KUNDE nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten oder an Dritte zu übertragen. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen oder Liefergegenständen um Software handelt, erhält der KUNDE diese nur im Objektcode. Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die gesetzlichen Rechte des KUNDEN gemäß §§ 69d, 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleiben unberührt. Unabhängig vom Umfang der auf den KUNDEN übertragenen Rechte ist COZERO in jedem Fall berechtigt, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-how usw. für Weiterentwicklungen und Leistungen, auch für andere KUNDEN, zu verwenden.

10.6 Ein Zeitplan sowie Meilensteine in einem Projekt dienen lediglich der Orientierung im Projektablauf. Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Fristen vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.7 Änderungen bei der Erbringung von BERATUNGSLEISTUNGEN werden nur dann Bestandteil des VERTRAGS, wenn sie von COZERO schriftlich angenommen werden. Soweit ein Änderungswunsch sich insbesondere auf die vertraglich vereinbarte Vergütung oder Fristen auswirkt, können wir eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung oder eine Verschiebung von Fristen.

10.8 Onboarding, Implementierung und ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN werden dem KUNDEN standardmäßig als Remote-Leistungen erbracht. Leistungen vor Ort und damit verbundene Auslagen (z. B. Reise, Unterkunft) werden dem KUNDEN gesondert nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt, sofern im INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes vereinbart ist.

11. Pflichten des Kunden

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11.1 Der KUNDE unterstützt die Durchführung des VERTRAGS durch aktive und angemessene Mitwirkung. Insbesondere ist der KUNDE dafür verantwortlich, kostenfrei alle innerhalb seines Verantwortungsbereichs liegenden Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegten Bedingungen sowie die in diesem Abschnitt 11 genannten Anforderungen.

11.2 Der KUNDE ist verpflichtet, A. die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den SAAS SERVICES in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere in Bezug auf die verwendete Hardware und Betriebssystemsoftware, die Internetanbindung sowie die Aktualität seiner Browsersoftware; B. während der gesamten Vertragslaufzeit die erforderlichen Vorkehrungen zur Absicherung seiner Systeme zu treffen, insbesondere die üblichen Sicherheitseinstellungen des Browsers zu nutzen und aktuelle Schutzmechanismen gegen Schadsoftware einzusetzen; C. sicherzustellen, dass die in seinem Nutzerkonto gespeicherten Daten stets aktuell sind. Bei Änderungen oder Unrichtigkeiten der gespeicherten Daten hat der KUNDE diese Informationen unverzüglich und unaufgefordert zu aktualisieren oder zu berichtigen.

11.3 Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die SAAS SERVICES nicht dazu bestimmt sind, als Datenspeichersystem für vom KUNDEN hochgeladene KUNDENDATEN zu dienen. Der KUNDE darf die SAAS SERVICES daher nicht als primären Speicherort für KUNDENDATEN nutzen und hat Quell- und/oder Originaldaten stets außerhalb der SAAS SERVICES zu speichern. COZERO wird jedoch von den SAAS SERVICES erzeugte KUNDENDATEN (wie z. B. Emissionsberichte) sichern und schützen.

11.4 Der KUNDE ist verpflichtet, COZERO unverzüglich, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, in Textform über etwaige Leistungsstörungen (Leistungsmängel, fehlende Verfügbarkeit) zu informieren und COZERO im Rahmen des Zumutbaren bei der Behebung der Leistungsstörungen zu unterstützen.

11.5 Jeder OUTPUT der SAAS SERVICES unterliegt einer weiteren Prüfung durch den KUNDEN. Der KUNDE ist insbesondere dafür verantwortlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit des OUTPUT für den beabsichtigten Verwendungszweck zu beurteilen.

2. Untersagte Nutzung

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12.1 Der KUNDE ist verpflichtet, die von COZERO bereitgestellten SAAS SERVICES nur im vertraglich vereinbarten Umfang und für den vertraglich vorgesehenen Zweck sowie im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Funktionsfähigkeit der SAAS SERVICES gefährden oder stören könnten.

12.2 Der KUNDE ist insbesondere verpflichtet,
A. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nicht über die für die kurzzeitige Verarbeitung erforderliche Dauer hinaus zu speichern oder zwischenzuspeichern, es sei denn, dies ist zwingend für Compliance-Zwecke erforderlich (z. B. Prüfpfade, gesetzliche Aufbewahrungspflichten) oder von COZERO ausdrücklich schriftlich gestattet;
B. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nicht länger als für die jeweilige Nutzung zwingend erforderlich vorzuhalten; soweit technisch möglich, sind solche Inhalte in einem nicht extrahierbaren Format zu speichern;
C. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nach Ablauf oder Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen; nach Ablauf oder Beendigung hat der KUNDE sämtliche derartigen Inhalte – einschließlich lokaler Kopien und gespeicherter Auszüge – unverzüglich zu löschen oder sicher zu vernichten, mit Ausnahme der zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unbedingt erforderlichen Compliance-Kopien;
D. keine THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN zu veröffentlichen, offenzulegen oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, sofern dies nicht ausdrücklich im INDIVIDUAL CONTRACT gestattet ist;
E. die SAAS SERVICES nicht zu nutzen, um Inhalte zu erstellen, zu speichern oder zu versenden, die gesetzlich verboten, sittenwidrig oder geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen;
F. bei der Nutzung der SAAS SERVICES keine Urheberrechte (z. B. an Fotos, Grafiken), Marken (z. B. Logos) und sonstige Schutzrechte oder andere gesetzlich geschützte Güter von COZERO oder Dritten (z. B. Persönlichkeitsrechte) zu verletzen;
G. die SAAS SERVICES nicht zu nutzen, um unaufgeforderte Nachrichten zu versenden, die als Spam angesehen werden könnten;
H. auf die SAAS SERVICES ausschließlich über die von COZERO bereitgestellten Schnittstellen zuzugreifen;
I. sicherzustellen, dass die über die SAAS SERVICES übermittelten Informationen und Daten frei von Viren, Würmern oder Trojanern sind; J. keine Geräte, Produkte oder sonstigen Mittel zu verwenden, die dazu dienen, von COZERO zur Verhinderung unbefugter Nutzung eingesetzte technische Maßnahmen zu umgehen oder außer Kraft zu setzen;
K. keine Webcrawler, Robots, Spider, Site-Search-/Retrieval-Anwendungen oder sonstige automatisierte Mittel oder vergleichbare Technologien zu verwenden, um auf die SAAS SERVICES zuzugreifen oder Inhalte abzurufen oder auszuwerten.

12.3 Der KUNDE ist verpflichtet, BERECHTIGTE NUTZER über die vorstehenden Bestimmungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

13. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte, Nennung als Referenz

‍
13.1 Die SAAS SERVICES, einschließlich des Layouts der Startseite, der verwendeten Grafiken und Bilder, der Inhalte insgesamt sowie einzelner Inhalte einschließlich der Systempräsentationstexte, sowie der Softwarecode, auf dem die SAAS SERVICES basieren, und jegliches Arbeitsergebnis von ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN von COZERO können ganz oder teilweise urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sein. Sämtliche Rechte stehen ausschließlich COZERO oder den Lizenzgebern von COZERO zu.

13.2 Dem KUNDEN ist es insbesondere untersagt,
A. die SAAS SERVICES zu vervielfältigen, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise abzuleiten, oder auf sonstige Weise zu versuchen, den der SAAS SERVICES zugrundeliegenden Quellcode abzuleiten, oder die den SAAS SERVICES oder dem OUTPUT zugrundeliegenden BERECHNUNGSMETHODEN durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder auf sonstige Weise abzuleiten, zu rekonstruieren oder zu extrahieren;
B. die SAAS SERVICES zu nutzen, auszuwerten oder darzustellen, um eine Netzwerkumgebung, ein Programm, eine Infrastruktur oder Teile davon mit Funktionen zu erstellen, zu verändern oder auf sonstige Weise zu schaffen, die mit denen der SAAS SERVICES vergleichbar sind. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zur zulässigen Nutzung gemäß § 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.

13.3 Nach Maßgabe des INDIVIDUAL CONTRACT und der nachfolgenden Bestimmungen wird dem KUNDEN das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, auf die Dauer des INDIVIDUAL CONTRACT beschränkte Recht eingeräumt, auf die SAAS SERVICES zuzugreifen und Arbeitsergebnisse von ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist auf die im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegte Anzahl BERECHTIGTER NUTZER beschränkt. COZERO ist berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung über den zulässigen Umfang hinaus zu verhindern, insbesondere Zugangssperren einzurichten.

13.4 Die im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT eingeräumten Lizenzen können vom KUNDEN an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) unterlizenziert werden. In diesen Fällen stellt der KUNDE sicher, dass die verbundenen Unternehmen diese BEDINGUNGEN sowie den jeweils anwendbaren INDIVIDUAL CONTRACT vollumfänglich einhalten.

13.5 Dem KUNDEN stehen sämtliche Rechte an den EMISSIONSDATEN zu. Der KUNDE räumt COZERO jedoch das unwiderrufliche, unentgeltliche Recht ein, EMISSIONSDATEN in anonymisierter Form im gesetzlich zulässigen Umfang zu erheben und zur Erstellung statistischer Berichte und Präsentationen, zur Bereitstellung und Verbesserung der SAAS SERVICES sowie zur Bereitstellung erweiterter Funktionen zu nutzen. Dem KUNDEN stehen keinerlei Rechte an den aggregierten Daten und Ergebnissen zu, aus denen kein Rückschluss auf den KUNDEN möglich ist.

13.6 COZERO ist berechtigt, den KUNDEN in die Referenzliste von COZERO aufzunehmen und den KUNDEN in geeigneter Weise als Referenz auf der WEBSITE sowie in gedruckten und digitalen Marketing- und Werbematerialien zu nennen. Zu diesem Zweck räumt der KUNDE COZERO unentgeltlich ein nicht ausschließliches, weltweites, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Firmennamens und Logos des KUNDEN ein. Sofern die Nutzung des Firmennamens und/oder Logos besonderen Anforderungen unterliegt, informiert der KUNDE COZERO hierüber unaufgefordert. Der KUNDE ist berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende Mitteilung in Textform zu widerrufen.

14. Third Party Reference Data

‍
14.1 Die SAAS SERVICES können auf THIRDPARTY REFERENCE DATA von DATENANBIETERN zurückgreifen. Die maßgeblichen DATENANBIETER sind zusammen mit den jeweils anwendbaren Drittanbieterbedingungen unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt und abrufbar.

14.2 Die Nutzung von THIRDPARTY REFERENCE DATA durch den KUNDEN ist ausschließlich in eingebetteter Form im OUTPUT der SAAS SERVICES und ausschließlich zu internen Geschäftszwecken des KUNDEN im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung gestattet. Jede andere Nutzung, insbesondere die Extraktion, Isolierung, Weiterverbreitung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Zurverfügungstellung von THIRDPARTY REFERENCE DATA als eigenständiger Datensatz, ist untersagt.

14.3 Dem KUNDEN ist es insbesondere untersagt, (a) die den THIRDPARTY REFERENCE DATA zugrunde liegenden BERECHNUNGSMETHODEN durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder auf sonstige Weise abzuleiten; (b) THIRDPARTY REFERENCE DATA zum Aufbau, Training, zur Validierung oder Verbesserung einer konkurrierenden Datenbank, eines konkurrierenden Modells oder Dienstes zu verwenden; und (c) Herkunfts-, Urheberrechts- oder Eigentumsvermerke im Zusammenhang mit THIRDPARTY REFERENCE DATA zu entfernen, zu verändern oder zu verschleiern.

14.4 Der KUNDE hat in jeder Anwendung, jedem Bericht oder sonstigen Ergebnis, in dem THIRDPARTY REFERENCE DATA verwendet werden, die ursprüngliche Quelle jedes Emissionsfaktors und Datenpunkts, wie von COZERO und dessen DATENANBIETERN bereitgestellt, kenntlich zu machen; dies schließt anbieterspezifische Kennzeichnungspflichten ein, die COZERO in Textform mitteilt (einschließlich über die unter https://www.cozero.io/de/partner-terms bereitgestellten Drittanbieterbedingungen).

14.5 Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die anwendbaren Drittanbieterbedingungen zusätzlich zu diesen BEDINGUNGEN durchgereicht werden und für die Nutzung der jeweiligen THIRDPARTY REFERENCE DATA durch den KUNDEN gelten, jedoch nur, soweit diese Drittanbieterbedingungen Nutzungsbeschränkungen und Kennzeichnungspflichten enthalten, die für THIRDPARTY REFERENCE DATA gelten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen BEDINGUNGEN und den anwendbaren Drittanbieterbedingungen der DATENANBIETER gehen die Drittanbieterbedingungen ausschließlich in Bezug auf die betreffenden THIRDPARTY REFERENCE DATA vor. Zur Klarstellung: Die Durchreichung solcher Drittanbieterbedingungen begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen DATENANBIETER; COZERO bleibt alleiniger Vertragspartner des KUNDEN im Sinne dieser BEDINGUNGEN.

14.6 THIRDPARTY REFERENCE DATA werden „wie besehen" (as is) bereitgestellt. COZERO übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von THIRDPARTY REFERENCE DATA, die von DATENANBIETERN bezogen werden.

15. Partner Applications

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15.1 PARTNER APPLICATIONS werden nur dann in die SAAS SERVICES integriert oder im Zusammenhang damit bereitgestellt, wenn und soweit dies zwischen den Parteien in einem INDIVIDUAL CONTRACT oder einer gesonderten Bestellung vereinbart wurde. Die anwendbaren Drittanbieterbedingungen für jede vereinbarte PARTNER APPLICATION sind unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt und abrufbar.

15.2 Der Zugriff des KUNDEN auf PARTNER APPLICATIONS und deren Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der SAAS SERVICES und für den vertraglich vorgesehenen Zweck gestattet. Der KUNDE darf nicht direkt oder unabhängig von den SAAS SERVICES auf eine PARTNER APPLICATION zugreifen, von COZERO implementierte Zugangskontrollen umgehen oder eine PARTNER APPLICATION in einer Weise nutzen, die über die nach diesen BEDINGUNGEN eingeräumten Befugnisse hinausgeht.

15.3 Die anwendbaren Drittanbieterbedingungen jeder PARTNER APPLICATION werden zusätzlich zu diesen BEDINGUNGEN durchgereicht und gelten für die Nutzung der jeweiligen PARTNER APPLICATION durch den KUNDEN. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen BEDINGUNGEN und den anwendbaren Drittanbieterbedingungen einer PARTNER APPLICATION

15.4 gehen die Drittanbieterbedingungen ausschließlich in Bezug auf die betreffende PARTNER APPLICATION vor; die Drittanbieterbedingungen gelten nur für die jeweilige PARTNER APPLICATION und berühren keine anderen SAAS SERVICES oder OUTPUT.

15.5 Soweit die Nutzung einer PARTNER APPLICATION den Abschluss einer Datenverarbeitungsvereinbarung unmittelbar zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen Drittanbieter erfordert, wird COZERO den KUNDEN entsprechend benachrichtigen. Der KUNDE ist verpflichtet, eine solche Datenverarbeitungsvereinbarung unverzüglich abzuschließen. Kommt der KUNDE dem nicht nach, behält sich COZERO das Recht vor, den Zugang des KUNDEN zu der betreffenden PARTNER APPLICATION einzuschränken oder einzustellen.

15.6 PARTNER APPLICATIONS werden vorbehaltlich der Bedingungen und Verfügbarkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Drittanbieter bereitgestellt. Die Haftung von COZERO für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Datenverarbeitungspraktiken von PARTNER APPLICATIONS richtet sich nach den in diesen BEDINGUNGEN festgelegten Haftungsbeschränkungen. Zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen Drittanbieter einer PARTNER APPLICATION entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis; COZERO bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden. Ändert ein Drittanbieter seine Bedingungen oder stellt er eine PARTNER APPLICATION ein, benachrichtigt COZERO den KUNDEN unverzüglich; wirkt sich eine solche Änderung wesentlich auf die Nutzung der PARTNER APPLICATION durch den KUNDEN aus, ist der KUNDE berechtigt, den betreffenden PARTNER-APPLICATION-Umfang mit angemessener Frist zu kündigen.

16. Vergütung und Zahlung, Zahlungsbedingungen

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16.1 Die vom KUNDEN für die VERTRAGSLEISTUNGEN geschuldete Vergütung wird im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegt.

16.2 Die Vergütung für die VERTRAGSLEISTUNGEN ist im Voraus für den im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegten Leistungs- bzw. Abrechnungszeitraum sowie für die nachfolgenden Verlängerungszeiträume zu zahlen.

16.3 Sofern im INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind von COZERO gestellte Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang beim KUNDEN vollständig zur Zahlung fällig. COZERO ist berechtigt, dem KUNDEN Rechnungen per E-Mail zu übermitteln oder online zur Verfügung zu stellen.

16.4 Eine Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN gegen Forderungen von COZERO ist nur insoweit möglich, als die Forderungen des KUNDEN rechtskräftig festgestellt oder von COZERO nicht bestritten sind.

16.5 Alle Preise verstehen sich in Euro und – sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, trägt der KUNDE alle sonstigen Steuern und Abgaben, die auf den Verkauf und die Nutzung der SAAS SERVICES und ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN anfallen. Der KUNDE zahlt COZERO die SAAS SERVICES und ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN ohne Abzug solcher Steuern und Abgaben. Ist COZERO verpflichtet, solche Steuern und Abgaben zu erheben oder abzuführen, stellt COZERO dem KUNDEN diese Steuern und Abgaben in Rechnung, es sei denn, der KUNDE legt COZERO eine gültige, von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellte Freistellungsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass keine Steuer zu erheben ist. Der KUNDE trägt zudem sämtliche Bankgebühren, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsvorgang anfallen.

16.6 Sofern im INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes vereinbart ist, erhöhen sich die zwischen COZERO und dem KUNDEN vereinbarten Gebühren automatisch um 8 % jeweils alle 12 Monate ab dem Wirksamkeitsdatum des INDIVIDUAL CONTRACT, wobei eine solche Erhöhung nicht vor Ablauf der Erstlaufzeit des Individual Contract wirksam wird. Dies gilt auch für die Gebühren für vom KUNDEN während der Vertragslaufzeit bestellte Upgrades und zusätzliche Leistungen. Die Preiserhöhung gilt nicht für Zeiträume, für die der KUNDE bereits Vorauszahlungen gemäß dem INDIVIDUAL CONTRACT geleistet hat.

16.7 COZERO gewährt eine unentgeltliche Toleranz bei der API-Nutzung von 10 % über das im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarte API-Kontingent hinaus. Zusätzliche API-Nutzung, die über diese Toleranz hinausgeht, wird mit EUR 0,02 pro API-Aufruf berechnet und am Ende jedes Kalendermonats in Rechnung gestellt.

16.8 COZERO begrenzt die Nutzung seines Geolokalisierungs- und Routing-Dienstes technisch nicht, um eine reibungslose Funktionsweise der Emissionsbilanzierung und -steuerung zu ermöglichen. Zusätzliche Nutzung über das im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarte Geolokalisierungs- und Routing-Transaktionskontingent hinaus wird mit EUR 0,85 pro 1.000 Transaktionen berechnet und am Ende jedes Kalendermonats in Rechnung gestellt.

17. Einschränkung/Sperrung des Nutzerkontos

‍
17.1 COZERO behält sich vor, die Nutzung der SAAS SERVICES durch den KUNDEN vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken oder den Zugang des KUNDEN zu den SAAS SERVICES vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn
A. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der KUNDE einem unbefugten Dritten die Nutzung des Nutzerkontos oder der Zugangsdaten gestattet oder auf sonstige Weise vorsätzlich ermöglicht hat;
B. konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine der Pflichten nach den Ziffern 12.1 und 12.2 vorliegen;
C. konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, eine unbefugte oder betrügerische Nutzung des Nutzerkontos vorliegen oder eine solche Nutzung aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist;
D. der KUNDE die geschuldete Vergütung trotz Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; E. der KUNDE trotz Abmahnung wiederholt gegen andere Bestimmungen dieser BEDINGUNGEN verstößt; F. sonstige Umstände vorliegen, die COZERO zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS berechtigen würden.

17.2 Bei der Auswahl der vorstehenden Maßnahmen berücksichtigt COZERO in angemessener Weise seine eigenen betrieblichen Erfordernisse und Haftungsrisiken sowie die berechtigten Interessen etwaiger Anspruchsteller und des KUNDEN (z. B. Verschulden, Schwere der Pflichtverletzung, Risiken, Stellungnahme des KUNDEN).

17.3 COZERO informiert den KUNDEN unverzüglich unter Angabe der Gründe über jede vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung oder Sperrung seines Nutzerkontos.

18. Gewährleistung und Rechte Dritter

‍
18.1 COZERO hält die SAAS SERVICES frei von Mängeln, die ihre Eignung für die vertragliche oder vorgesehene Nutzung mehr als unerheblich beeinträchtigen. Der KUNDE hat COZERO unverzüglich über Art und Auftreten etwaiger wesentlicher Mängel der SAAS SERVICES zu informieren.

18.2 COZERO gewährleistet, dass die vertragsgemäße Nutzung der SAAS SERVICES keine Rechte Dritter verletzt. Der KUNDE informiert COZERO unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der SAAS SERVICES gegen ihn geltend machen. COZERO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen.

18.3 Werden Rechte Dritter durch die SAAS SERVICES verletzt, wird COZERO nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (a) dem KUNDEN ein entsprechendes Nutzungsrecht verschaffen oder (b) die SAAS SERVICES so umgestalten, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. Ist COZERO hierzu nicht in der Lage, ist COZERO berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. COZERO wird bei der Wahl der Abhilfemaßnahmen die Interessen des KUNDEN angemessen berücksichtigen.

18.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für Mängel, die auf einer vertragswidrigen oder unsachgemäßen Nutzung der SAAS SERVICES durch den KUNDEN beruhen.

18.5 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten.18.6 COZERO haftet nicht verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel; § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen dieser BEDINGUNGEN.

‍19. Haftungsbeschränkungen

‍
19.1 COZERO haftet unbeschränkt für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von COZERO, seiner Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haftet COZERO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGS überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von COZERO auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, den COZERO auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätte vorhersehen können. Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr begrenzt, mindestens jedoch auf EUR 10.000.

19.2 Für den Verlust von Daten haftet COZERO gemäß dem vorstehenden Absatz nur, soweit dieser Verlust vom KUNDEN nicht durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen hätte vermieden werden können.

19.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie sämtliche weiteren in diesen BEDINGUNGEN enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Übernahme ausdrücklicher Garantien oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet COZERO auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung von COZERO nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

‍20. Höhere Gewalt

‍
20.1 Ist COZERO aufgrund von HÖHERER GEWALT ganz oder teilweise daran gehindert, die VERTRAGSLEISTUNGEN zu erbringen, wird COZERO für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die HÖHERE GEWALT die Leistungserbringung verhindert, von diesen Pflichten befreit.

20.2 Sobald COZERO von einem Fall HÖHERER GEWALT Kenntnis erlangt, der COZERO ganz oder teilweise daran hindert, die VERTRAGSLEISTUNGEN zu erbringen, hat COZERO den KUNDEN unverzüglich zu benachrichtigen und, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, dem KUNDEN innerhalb von 10 Werktagen eine Einschätzung des Umfangs und der voraussichtlichen Dauer der Leistungsunfähigkeit mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, wird COZERO erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung von der Leistungspflicht befreit.

20.3 Beruft sich COZERO auf HÖHERE GEWALT, unternimmt COZERO alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen, um das Ausmaß der durch die HÖHERE GEWALT verursachten Folgen für die VERTRAGSLEISTUNGEN so gering wie möglich zu halten. COZERO informiert den KUNDEN regelmäßig in angemessener Weise über den aktuellen Stand sowie den Umfang und die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses.

20.4 Der KUNDE wird von seiner Zahlungspflicht befreit, soweit und solange COZERO aufgrund von HÖHERER GEWALT daran gehindert ist, die VERTRAGSLEISTUNGEN zu erbringen. COZERO erstattet dem KUNDEN bereits gezahlte, entsprechende Beträge zurück.

20.5 Sobald absehbar ist, dass die VERTRAGSLEISTUNGEN aufgrund HÖHERER GEWALT für mehr als 3 Monate nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, ist jede Partei berechtigt, den VERTRAG mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

21. Vertraulichkeit

‍
21.1 In Bezug auf VERTRAULICHE INFORMATIONEN der jeweils anderen Partei ist jede Partei verpflichtet,
A. solche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit den vertraglichen Zwecken zu verwenden;
B. angemessene Vertraulichkeitsmaßnahmen zu treffen, um solche Informationen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen; dies umfasst auch technische Sicherheitsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen (Art. 32 DSGVO);
C. solche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern, Stellen sowie Subunternehmern offenzulegen oder weiterzugeben, die diese Informationen zur Durchführung des VERTRAGS kennen müssen und die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie diese Vereinbarung gewährleistet;
D. solche Informationen nicht an Dritte offenzulegen oder weiterzugeben, es sei denn, der Dritte ist ein Berater oder potenzieller Investor der empfangenden Partei und der jeweilige Berater oder Investor unterliegt einer Vertraulichkeitsverpflichtung, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie diese Vereinbarung gewährleistet, oder ist bereits berufsständisch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

21.2 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für VERTRAULICHE INFORMATIONEN, die nachweislich
A. der Öffentlichkeit vor ihrer Mitteilung oder Übermittlung bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt oder allgemein zugänglich werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht;
B. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht;
C. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der offenlegenden Partei zu verwenden oder heranzuziehen;
D. der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten übergeben oder zugänglich gemacht wurden, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht; oder
E. aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder einer gerichtlichen und/oder behördlichen Entscheidung offengelegt werden müssen.

21.3 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des VERTRAGS fort.

22. Datenschutz

‍
22.1 COZERO verarbeitet PERSONENBEZOGENE DATEN nur gemäß den dokumentierten Weisungen des KUNDEN und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO sowie gemäß der als Anlage DPA beigefügten Datenverarbeitungsvereinbarung. Die Datenverarbeitungsvereinbarung wird auch ohne gesonderte Unterzeichnung integraler Bestandteil des VERTRAGS. Im Falle von Abweichungen zwischen diesem VERTRAG und der Datenverarbeitungsvereinbarung geht die Datenverarbeitungsvereinbarung vor.

22.2 Der KUNDE ist als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von PERSONENBEZOGENEN DATEN sowie für die Wahrung der Rechte seiner Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten verantwortlich.

23. Feedback

‍
23.1 Der KUNDE kann COZERO jederzeit FEEDBACK zu den Produkten und Dienstleistungen von COZERO übermitteln. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von FEEDBACK.

23.2 Der KUNDE räumt COZERO eine nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche, weltweite, übertragbare, unentgeltliche Lizenz mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen über mehrere Stufen im Rahmen der jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums des KUNDEN ein, FEEDBACK zu nutzen, zu veröffentlichen und offenzulegen sowie in jeder von COZERO gewählten Weise und über jedes von COZERO gewählte Medium darzustellen, aufzuführen, zu vervielfältigen, herzustellen, herstellen zu lassen, zu nutzen, zu verkaufen und auf sonstige Weise zugänglich zu machen. COZERO darf das FEEDBACK ohne jegliche Einschränkung und ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den KUNDEN für beliebige Zwecke verwenden.

‍24. Vertragslaufzeit, Folgen der Beendigung

‍
24.1 Der Beginn des VERTRAGS, seine Laufzeit sowie etwaige ordentliche Kündigungsrechte werden im INDIVIDUAL CONTRACT geregelt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

24.2 Enthält der INDIVIDUAL CONTRACT keine Regelung zu Kündigungsrechten, kann der VERTRAG mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

24.3 COZERO sperrt den Zugang des KUNDEN zum SAAS SERVICE unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und löscht nach Wahl des KUNDEN sämtliche KUNDENDATEN und sonstigen Inhalte dauerhaft oder gibt diese zurück und löscht etwaige Kopien spätestens einen Monat nach Beendigung des VERTRAGS. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie das Recht von COZERO, EMISSIONSDATEN in anonymisierter Form zu nutzen, bleiben hiervon unberührt. Einmal gelöschte Inhalte können nicht wiederhergestellt werden. Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, sicherzustellen, dass er vor Beendigung des Vertragsverhältnisses alle von ihm benötigten Daten, insbesondere KUNDENDATEN, gesichert oder kopiert hat. Auf schriftlichen Antrag des KUNDEN unterstützt COZERO den KUNDEN bei diesem Vorgang gegen angemessene Vergütung und stellt dem KUNDEN die Daten auf einem gängigen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung. Der KUNDE hat seinen Antrag spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung zu erklären oder, im Falle einer Kündigung durch COZERO, unverzüglich nach Zugang der Kündigung.

25. Übertragung von Rechten und Pflichten

‍
25.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte und Pflichten aus dem VERTRAG ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

25.2 COZERO ist berechtigt, den VERTRAG insgesamt auf ein mit COZERO verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) sowie auf jeden sonstigen Dritten zu übertragen, sofern dieser Dritte das gesamte Geschäft von COZERO oder einen wesentlichen Teil davon erwirbt. COZERO informiert den KUNDEN mindestens vier Wochen im Voraus in Textform über eine geplante Übertragung. Im Falle einer solchen Mitteilung über die Übertragung steht dem KUNDEN zu dem Zeitpunkt, zu dem die geplante Übertragung wirksam wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der Mitteilung über die Übertragung weist COZERO den KUNDEN gesondert auf dieses Recht hin. Die Kündigung muss COZERO innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Übertragung beim KUNDEN in Textform zugehen.

‍26. Beta-Versionen

‍
26.1 COZERO kann dem KUNDEN BETA-VERSIONEN kostenfrei anbieten. Diese BETA-VERSIONEN befinden sich in der Entwicklung und stellen keine endgültigen Versionen dar, sodass bei ihrer Nutzung Probleme oder Fehler auftreten können. Die Nutzung der BETA-VERSION erfolgt rein freiwillig. Mit der Nutzung von BETA-VERSIONEN erklärt sich der KUNDE damit einverstanden, dass diese Fehler enthalten können, nicht vollständig funktionsfähig sind und einer fortlaufenden Weiterentwicklung unterliegen. KUNDEN haben keinen Anspruch auf die Bereitstellung von BETA-VERSIONEN. COZERO erbringt keine SUPPORT-LEISTUNGEN für BETA-VERSIONEN.

26.2 COZERO übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die BETA-VERSION. Der KUNDE nutzt BETA-VERSIONEN auf eigenes Risiko. Insbesondere finden die Pflichten dieser BEDINGUNGEN hinsichtlich (a) der Verfügbarkeit der SAAS SERVICES, (b) der SUPPORT-LEISTUNGEN und der Gewährleistungen auf BETA-VERSIONEN keine Anwendung.

26.3 Die Verfügbarkeit der BETA-VERSION kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung eingeschränkt oder beendet werden.

27. Anbieterwechsel und Interoperabilität

‍
27.1 COZERO ermöglicht es dem KUNDEN, die in den SAAS SERVICES gespeicherten Daten (die „EXPORTIERBAREN DATEN") in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu exportieren. Darüber hinaus unterstützt COZERO den KUNDEN beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst derselben Art oder zur eigenen IT-Infrastruktur des KUNDEN (der „WECHSEL").

27.2 EXPORTIERBARE DATEN umfassen sämtliche vom KUNDEN in die SAAS SERVICES eingegebenen KUNDENDATEN (Eingabedaten), sämtlichen durch die Nutzung der SAAS SERVICES erzeugten oder erstellten OUTPUT, soweit dieser dem KUNDEN zuzuordnen ist (Ausgabedaten), sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der SAAS SERVICES entstehenden Metadaten, soweit diese die Nutzung durch den KUNDEN betreffen. Vom Export ausgenommen sind: (a) Daten, die ausschließlich von COZERO erstellt wurden und nicht aus KUNDENDATEN oder dem Nutzungsverhalten des KUNDEN abgeleitet sind; (b) interne Protokolle, Systemdiagnosen, sicherheitsrelevante Informationen sowie Daten, die dem KUNDEN gesetzlich nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen; (c) Vermögenswerte oder Daten von COZERO oder Dritten, wie interne Aufzeichnungen, proprietäre Modelle oder Systemdaten, einschließlich THIRDPARTY REFERENCE DATA und BERECHNUNGSMETHODEN; (d) durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte, wie Software, Algorithmen oder kreative Werke, deren Offenlegung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde; (e) Geschäftsgeheimnisse von COZERO oder Dritten, deren Export die geschäftliche Vertraulichkeit beeinträchtigen könnte; und (f) Daten, deren Export die Integrität, Sicherheit oder Widerstandsfähigkeit der SAAS SERVICES beeinträchtigen und Cybersicherheitsrisiken erhöhen würde.

27.3 Der WECHSEL erfolgt durch den Export der EXPORTIERBAREN DATEN und deren Bereitstellung an den KUNDEN oder, auf Weisung des KUNDEN, an den neuen Anbieter in einem maschinenlesbaren Format.

27.4 Der KUNDE hat COZERO einen beabsichtigten Wechsel in Textform anzuzeigen (E-Mail genügt). Mit Zugang der WECHSEL-Anzeige beginnt ein Zeitraum von zwei (2) Monaten, innerhalb dessen COZERO die zur Durchführung des Wechsels erforderlichen Maßnahmen ergreift und die EXPORTIERBAREN DATEN exportiert (der „WECHSELZEITRAUM"). Bezieht sich der WECHSEL nur auf bestimmte EXPORTIERBARE DATEN, ist dies in der Anzeige entsprechend anzugeben. In der Anzeige ist zudem anzugeben, ob der WECHSEL zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zur eigenen IT-Infrastruktur des KUNDEN erfolgt.

27.5 Nach Ablauf des WECHSELZEITRAUMS beginnt ein Übergangszeitraum von dreißig (30) Tagen (der „ÜBERGANGSZEITRAUM"). Während dieses Zeitraums unterstützt COZERO den KUNDEN oder vom KUNDEN autorisierte Dritte in angemessenem Umfang beim Abschluss des WECHSELS. Kann der WECHSEL aus technischen Gründen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeschlossen werden, kann COZERO den ÜBERGANGSZEITRAUM einmalig um bis zu maximal sieben (7) Monate verlängern; die Mitteilung einer solchen Verlängerung hat innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zugang der WECHSEL-Anzeige zu erfolgen. Der KUNDE kann den ÜBERGANGSZEITRAUM ebenfalls einmalig verlängern, sofern dies aus technischen Gründen im Verantwortungsbereich des KUNDEN erforderlich ist. Die vereinbarten Gebühren gemäß dem INDIVIDUAL CONTRACT bleiben während des gesamten (verlängerten) ÜBERGANGSZEITRAUMS zahlbar. Mit Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS endet der VERTRAG unabhängig von seiner Restlaufzeit; COZERO informiert den KUNDEN über eine solche Beendigung.

27.6 Während des ÜBERGANGSZEITRAUMS gewährleistet COZERO die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der SAAS SERVICES gemäß diesen BEDINGUNGEN.

27.7 Der KUNDE kann die Exportierbaren Daten innerhalb eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nach Beendigung des VERTRAGS abrufen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen der Datenverarbeitungsvereinbarung fort. Ziffer 24.3 gilt entsprechend für die Löschung von KUNDENDATEN nach Ablauf dieser Abruffrist.

27.8 Cozero gestaltet die SAAS SERVICES mit angemessenem technischen Aufwand interoperabel, um einen Wechsel zu anderen Datenverarbeitungsdiensten technisch zu erleichtern.

27.9 Wird ein WECHSEL nach dieser Ziffer vom KUNDEN vor Ablauf der Vertragslaufzeit veranlasst, hat der KUNDE eine pauschale vorzeitige Beendigungsgebühr in Höhe von achtzig (80) Prozent der Gebühren zu zahlen, die andernfalls für die verbleibende Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären. Veranlasst der KUNDE den WECHSEL aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund), fällt keine solche Gebühr an.

‍28. Salvatorische Klausel

‍
Sollte eine Bestimmung des VERTRAGS unwirksam, unwirksam werdend oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des VERTRAGS hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

‍29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

‍
29.1 Der VERTRAG unterliegt deutschem Recht.

29.2 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG ergeben, sind ausschließlich die Gerichte in Berlin zuständig.

‍30. Sprachen

‍
Diese BEDINGUNGEN (einschließlich der DPA) werden in verschiedenen Sprachen als Übersetzungsfassungen erstellt, wobei ausschließlich die englische Fassung verbindlich ist. Bei etwaigen Abweichungen zwischen den Übersetzungsfassungen und der englischen Fassung geht stets die englische Fassung vor.

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