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Entdecken Sie unsere Climate Action Platform, eine umfassende Softwarelösung für das CO2-management, die Nachhaltigkeitsakteure dabei unterstützt, die CO2-Bilanzierung zu verbessern und in komplexen Sektoren zu dekarbonisieren.

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Cozero unterstützt Unternehmen aus verschiedenen Branchen für eine Vielzahl von Anwendungsfällen. Egal, ob Sie in der Fertigung, Logistik, Technologie oder einem anderen Sektor tätig sind, der sich für die Reduzierung seines CO2-Fußabdrucks einsetzt, unsere Plattform ist auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten.

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Wie Cozero LeanIX im Carbon Management unterstützt

Mit André Christ, LeanIX CEO und Co-founder

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Cozero, 2020 in Berlin gegründet und Gewinner des Deutschen Nachhaltigkeitspreises 2022, ermöglicht es Unternehmen, ihren ökologischen Fußabdruck und den Weg zur Dekarbonisierung in die Hand zu nehmen.

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DMG MORI setzt auf nachhaltige Produktion und Transparenz in Scope 1, 2 und teilweise 3 mit Cozero

DMG MORI, ein weltweit führender Anbieter von Werkzeugmaschinen und Fertigungslösungen, baut seine Vorreiterrolle im Bereich Nachhaltigkeit weiter aus und intensiviert seine Dekarbonisierungsbemühungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Veröffentlicht: 31.07.2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Cozero GmbH und ihren Kunden im Zusammenhang mit den von Cozero angebotenen Software-as-a-Service-Lösungen.

Zugehörige Dokumente:

  • Vorherige Version: Die letzte vorherige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hier abrufbar.
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV / DPA): Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden richtet sich nach dem Cozero Data Processing Agreement, abrufbar unter https://www.cozero.io/de/dpa. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist integraler Bestandteil des Vertrags.
  • Partner Terms: Die Datenanbieter von Referenzdaten Dritter (Third-Party Reference Data) sowie die in die SaaS-Services integrierten Partneranwendungen (Partner Applications) sind zusammen mit den jeweils anwendbaren Drittanbieterbedingungen unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in englischer und deutscher Sprache vor. Verbindlich ist ausschließlich die englische Fassung; im Falle von Abweichungen hat die englische Fassung Vorrang.

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1. Geltungsbereich

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1.1 Die Cozero GmbH, Zionskirchstraße 73a, 10119 Berlin (nachfolgend "Cozero" genannt) betreibt eine Business-to-Business Software-as-a-Service Plattform, die es Kunden ermöglicht, Emissionsdaten zu sammeln, auszuwerten und zu verwalten, um ihren Carbon Footprint und ihre Nachhaltigkeitskommunikation zu optimieren.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen COZERO und seinen KUNDEN im Zusammenhang mit den von COZERO angebotenen Software-as-a-Service-Lösungen geschlossen werden.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur insoweit Bestandteil des Vertrags, als Cozero ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Cozero in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos mit der Leistungserbringung beginnt.

1.4 Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des INDIVIDUAL CONTRACT und diesen AGB gehen die Bestimmungen des INDIVIDUAL CONTRACT vor.

2. Begriffsbestimmungen

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Die in diesen AGB verwendeten großgeschriebenen Begriffe haben die folgende Bedeutung:

2.1 "Zusätzliche Dienstleistungen" sind alle zusätzlichen Dienstleistungen (wie z. B. Beratungsdienst-leistungen), die von Cozero im Rahmen des Einzelvertrags zu erbringen sind.

2.2 "Berechtigte Nutzer" ist jeder Nutzer, der vom Kunden autorisiert ist, auf die SaaS-Dienste zuzugreifen und diese im Rahmen des Einzelvertrags zu nutzen.

2.3 "Beta-Version" bezeichnet eine Funktion der SaaS-Dienste und/oder Zusatzdienste, die ausdrücklich als Vorabversion, Test- oder Beta-Version gekennzeichnet ist. Beta-Versionen werden nur zu Testzwecken zur Verfügung gestellt und erfüllen möglicherweise nicht die vereinbarten oder erwarteten Qualitätsniveaus, da sie z.B. Fehler enthalten können, die zu System- oder anderen Fehlern und Datenverlusten führen können.

2.4 „BUSINESS UNIT" bezeichnet ein Datenobjekt innerhalb der SAAS SERVICES, das zur Bündelung und Aggregation von EMISSIONSDATEN, zur Verwaltung von Zugriffsrechten und zum Aufbau von Berichtslinien dient.

2.5 „BERECHNUNGSMETHODEN" bezeichnet die Methoden, Emissionsfaktor-Modelle, Allokationslogiken, Modellierungsrahmen, Algorithmen, Parameter und Berechnungslogiken, die zur Berechnung, Schätzung, Bewertung oder Analyse von Emissionen oder damit verbundenen Nachhaltigkeitskennzahlen verwendet werden, unabhängig davon, ob sie von COZERO entwickelt oder von DATENANBIETERN bezogen wurden (einschließlich sämtlicher Methoden, die THIRDPARTY REFERENCE DATA zugrunde liegen), es sei denn, diese Methoden wurden vom KUNDEN selbst oder von Dritten im Auftrag des KUNDEN beschafft.

2.6 „VERTRAULICHE INFORMATIONEN" bezeichnet alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei offenlegt, sei es schriftlich, elektronisch oder mündlich, digital oder in sonstiger Form, soweit diese Informationen (a) Geschäftsgeheimnisse betreffen, die nach § 21 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) geschützt sind, und/oder (b) die geschäftlichen Interessen und Angelegenheiten der jeweiligen Partei oder verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) betreffen und ausdrücklich als „vertraulich" gekennzeichnet sind oder aufgrund der Art der Information oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich anzusehen sind. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen unter anderem Informationen zu Technologien, Erfindungen, Software und/oder Hardware, neuen Produkten, geistigem Eigentum, Know-how, BERECHNUNGSMETHODEN, Marketingplänen, finanziellen Verhältnissen, Geschäftsstrategien, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsplänen, betriebswirtschaftlichen Kalkulationen, Preispolitik oder Personalangelegenheiten einer der Parteien. VERTRAULICHE INFORMATIONEN umfassen zudem den Inhalt des zwischen dem KUNDEN und COZERO geschlossenen INDIVIDUAL CONTRACT.

2.7 "Beratungsleistungen" sind individuell vereinbarte Beratungsleistungen, die Cozero auf der Grundlage eines Einzelvertrages für den Kunden erbringt.

2.8 "Vertrag" ist der Einzelvertrag einschließlich dieser AGB.

2.9 "Vertragliche Leistungen" sind die SaaS-Dienste und/oder Zusatzdienste, die gemäß dem Einzelvertrag zu erbringen sind.

2.10 "Kunde" ist der im Einzelvertrag genannte Vertragspartner von Cozero. Verbraucher können keine Kunden im Sinne dieser AGB sein.

2.11 "Kundendaten" bezeichnet alle Profilinformationen und -daten sowie andere Inhalte und Informationen, die der Kunde Cozero in Verbindung mit der Nutzung der SaaS-Dienste zur Verfügung stellt. Zu den Kundendaten gehören auch Emissionsdaten.

2.12 „DATENANBIETER" bezeichnet die Drittanbieter von Daten, von denen THIRDPARTY REFERENCE DATA bezogen werden, wie sie jeweils unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt sind.

2.13 „DOWNGRADE" bezeichnet eine Verringerung des vertraglich vereinbarten Umfangs der SAAS SERVICES, einschließlich der Reduzierung von MODULEN, PRODUKTEN, BUSINESS UNITS, STANDORTEN oder der Anzahl der BERECHTIGTEN NUTZER, die der KUNDE vorbehaltlich der in diesen AGB genannten Voraussetzungen beantragen kann.

2.14 "Emissionsdaten" bezeichnet alle vom Kunden bereitgestellten nicht personenbezogenen Informationen und Daten, die als Grundlage für die Berechnung und/oder Analyse des Emissions-Fußabdrucks eines Kunden dienen, einschließlich der Informationen, die der Kunde von Lieferanten und eigenen Kunden erhebt und/oder mit Hilfe der SaaS-Dienste verarbeitet.

2.15 "Feedback" bedeutet Meinungen, Kommentare oder Vorschläge des Kunden bezüglich einer möglichen Entwicklung, Änderung, Korrektur, Verbesserung oder Erweiterung der Software, Produkte und/oder Dienstleistungen von Cozero.

2.16 Unter "höherer Gewalt" sind Ereignisse oder Umstände zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trotz angemessener Sorgfalt nicht vorhersehbar waren, die außerhalb des Einflussbereichs von Cozero liegen und die durch zumutbare Maßnahmen von Cozero nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich a) Krieg und andere militärische Konflikte, Terroranschläge, Bürgerkrieg, Unruhen, Aufstände; b) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos; c) Explosionen und Brände, die nicht von Cozero verursacht wurden; d) Überschwemmungen, Erdbeben, Taifune und andere Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; e) Epidemien/Pandemien und Krankheiten; f) nicht von Cozero verursachte Arbeitsunruhen, wie z. B. Arbeitskämpfe; g) Handlungen, Unterlassungen oder Maßnahmen einer Regierung oder behördliche Anordnungen; h) nicht von Cozero verursachte Störungen oder Ausfälle von Betriebseinrichtungen (oder Teilen davon), die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.

2.17 "DSGVO" bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

2.18 „INDIVIDUAL CONTRACT" bezeichnet den zwischen dem KUNDEN und COZERO zur Erbringung von SAAS SERVICES und/oder BERATUNGSLEISTUNGEN geschlossenen Vertrag (z. B. Letter of Agreement, LoA). Ein INDIVIDUAL CONTRACT ist auch ein Vertrag, der ausschließlich online über die WEBSITE geschlossen wird. In diesen Fällen kommt der INDIVIDUAL CONTRACT mit der Auftragsbestätigung von COZERO zustande.

2.19 „STANDORT" bezeichnet ein Datenobjekt innerhalb der SAAS SERVICES, das Unternehmensaktivitäten und die damit verbundenen Emissionen an einem bestimmten Ort oder Organisationsknoten erfasst.

2.20 „MODUL" bezeichnet eine eigenständige funktionale Komponente der SAAS SERVICES, die einen bestimmten Funktionsumfang bereitstellt (z. B. CO2-Bilanzierung, Zielsetzung, Berichterstattung) und die im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT separat oder als Teil eines Pakets lizenziert werden kann.

2.21 "Output" bezeichnet jede Ausgabe oder jedes Ergebnis, das von den SaaS-Diensten erzeugt wird.

2.22 „PARTNER APPLICATIONS" bezeichnet von COZERO in die SAAS SERVICES integrierte oder im Zusammenhang damit bereitgestellte Software-as-a-Service-Anwendungen und -Tools Dritter, wie sie jeweils unter https://www.cozero.io/de/partner-terms  aufgeführt sind.

2.23 "Personenbezogene Daten" sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

2.24 „PRODUKT" bezeichnet ein Objekt innerhalb der SAAS SERVICES, dem produktspezifische Aktivitäten und Emissionen zugeordnet werden können und das innerhalb einer Produktportfolio-Hierarchie abgebildet werden kann.

2.25 „SAAS SERVICES" bezeichnet die von COZERO im Wege einer Software-as-a-Service-Lösung erbrachten SaaS-basierten Leistungen einschließlich Kundeninformations- und -aufbewahrungsdiensten. Eine Beschreibung der SAAS SERVICES ist unter https://resources.cozero.io/wiki abrufbar.

2.26 "Supportleistungen" sind technische Supportleistungen, bei denen Cozero Fehler oder Störungen bearbeitet, die im SaaS-Service auftreten und Cozero gemeldet wurden. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn der SaaS-Service die im Einzelvertrag oder in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen nicht erfüllt. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die vorgenannten Störungen durch unsachgemäße Handhabung des SaaS-Dienstes und/oder durch Pflichtverletzungen des Kunden entstehen.

2.27 „THIRDPARTY REFERENCE DATA" bezeichnet Emissionsfaktoren, Lebenszyklusdaten, Modellierungsparameter und sonstige Referenzdaten, die von DATENANBIETERN bezogen und dem KUNDEN eingebettet im OUTPUT der SAAS SERVICES zur Verfügung gestellt werden.

2.28 „UPGRADE" bezeichnet die Hinzufügung neuer MODULE, Funktionen oder PRODUKTE zu den SAAS SERVICES, wie sie COZERO von Zeit zu Zeit anbieten und in einem gesonderten INDIVIDUAL CONTRACT oder Bestellformular vereinbaren kann.

2.29 „WEBSITE" bezeichnet die von COZERO betriebene Website, die unter https://www.cozero.io/de abrufbar ist.Die in diesem Abschnitt festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für diese AGB sowie, sofern darin nicht abweichend definiert, für jeden zwischen COZERO und dem KUNDEN geschlossenen INDIVIDUAL CONTRACT. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Definition in einem INDIVIDUAL CONTRACT und einer Definition in diesen AGB geht die Definition im INDIVIDUAL CONTRACT ausschließlich in Bezug auf diesen INDIVIDUAL CONTRACT vor.

3. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Änderungen der AGB

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3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im Einzelvertrag vereinbarten SaaS-Dienste sowie die Erbringung von Zusatzleistungen, soweit diese im Einzelvertrag vereinbart sind.

3.2 COZERO behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. COZERO wird den KUNDEN über etwaige Änderungen und Ergänzungen informieren, indem er den KUNDEN in Textform (z. B. per E-Mail oder durch einen Hinweis beim Einloggen in die SAAS SERVICES) vorab und unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist über den Inhalt der geänderten oder ergänzten Bestimmungen unterrichtet. Die Änderungen/Ergänzungen gelten als vom KUNDEN akzeptiert, wenn der KUNDE den Änderungen/Ergänzungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Änderungen dieser AGB, die sich auf Haftung, Gewährleistung, Vertraulichkeit, anwendbares Recht und Gerichtsstand auswirken, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des KUNDEN. Widerspricht der KUNDE den geänderten AGB oder akzeptiert er diese nicht, gilt der VERTRAG unverändert zu den bisherigen AGB fort.

‍4. Leistungsumfang, Änderungsrecht

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4.1 Cozero stellt dem Kunden die vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste zur vorübergehenden Nutzung über einen Online-Fernzugriff zur Verfügung. Zu diesem Zweck betreibt Cozero die SaaS-Dienste und speichert die Kundendaten auf einem Server, auf den der Kunde über eine Internetverbindung zugreifen kann.

4.2 Der konkrete Leistungs- und Funktionsumfang der SAAS SERVICES sowie der Umfang sonstiger VERTRAGSLEISTUNGEN wird im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegt. Eine Beschreibung der SAAS SERVICES ist unter https://resources.cozero.io/wiki abrufbar.

4.3 Dieser Vertrag umfasst weder den Anschluss des Kunden an das Internet und die Aufrechterhaltung des Netzanschlusses noch die Beschaffung und Bereitstellung der hierfür erforderlichen Hardware durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den SaaS-Diensten auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu schaffen und zu erhalten.

4.4 Die SaaS-Dienste können ohne zusätzliche Unterstützung durch Cozero genutzt werden. Möchte der Kunde unterstützende Onboarding-Services oder andere Services im Zusammenhang mit der Konfiguration, Anpassung, Integration, Schulung oder Adaption der SaaS Services in Anspruch nehmen, ist eine gesonderte Beauftragung und eine gesonderte Vergütung erforderlich.

4.5 Der durch den SaaS-Service generierte Output basiert auf Informationen Dritter, die außerhalb der Kontrolle von Cozero liegen. Cozero ist nicht verpflichtet, Informationen Dritter zu überprüfen und zu bewerten und ist daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Outputs verantwortlich, der auf Informationen Dritter basiert.

4.6 Cozero trifft finanziell und technisch angemessene Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs Dritter auf Kundendaten. Insbesondere führt Cozero Backups durch, installiert Firewalls nach dem Stand der Technik und aktualisiert regelmäßig Virenscanner auf den Cozero-Servern, um den unbefugten Zugriff auf Kundendaten und die Übertragung von Schadcode (Viren, Trojaner, Dialer etc.) zu verhindern.

4.7 COZERO entwickelt und verbessert die SAAS SERVICES fortlaufend. Aktualisierungen des Kernprodukts werden dem Kunden stets kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für UPGRADES (d. h. die Hinzufügung neuer MODULE, Funktionen oder Produkte) gelten die Bestimmungen zu UPGRADES in Abschnitt 5 dieser AGB.

4.8 COZERO behält sich vor, Änderungen vorzunehmen, um die SAAS SERVICES an den Stand der Technik anzupassen, Änderungen zu Optimierungszwecken (insbesondere zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit) sowie inhaltliche Änderungen, soweit diese zur Fehlerbehebung, zur Aktualisierung und Vervollständigung von Inhalten, zur technischen Optimierung von Programmen oder aus lizenzrechtlichen Gründen erforderlich sind. Führt eine solche Änderung zu einer nicht nur unerheblichen Entwertung der VERTRAGSLEISTUNGEN, ist der KUNDE berechtigt, entweder eine der Entwertung entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den VERTRAG fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen nach Eintritt der Änderung ausgeübt werden.

5. Upgrades

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5.1 Cozero kann von Zeit zu Zeit UPGRADES der SAAS SERVICES anbieten. Ein UPGRADE wird in einem gesonderten INDIVIDUAL CONTRACT oder Bestellformular vereinbart. Mit Abschluss einer solchen Vereinbarung ersetzt oder ergänzt das UPGRADE den bestehenden vertraglichen Leistungsumfang wie dort festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die für das UPGRADE vereinbarte Laufzeit für den gesamten VERTRAG und verlängert damit die Mindestvertragslaufzeit des VERTRAGS auf diese Laufzeit, beginnend mit dem Wirksamkeitsdatum der UPGRADE-Vereinbarung. Ist die Restlaufzeit des VERTRAGS länger als die für das UPGRADE vereinbarte Laufzeit, gilt stattdessen diese längere Restlaufzeit für das UPGRADE.

5.2 Wird ein UPGRADE während einer laufenden Vertragslaufzeit bestellt, werden die Gebühren für das UPGRADE für den Rest der laufenden Abrechnungsperiode anteilig berechnet und danach zum vollen UPGRADE-Satz in Rechnung gestellt. Die automatische Preiserhöhung gemäß den Vergütungsbestimmungen dieser AGB gilt für UPGRADE-Gebühren ab dem Jahrestag der UPGRADE-Vereinbarung.

5.3 Cozero behält sich vor, bestimmte UPGRADES nur als Teil eines höherwertigen Pakets anzubieten. In solchen Fällen kann der bestehende vertragliche Leistungsumfang des KUNDEN vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Vereinbarung entsprechend angepasst werden.

‍6. Downgrades

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6.1 Der KUNDE kann ein DOWNGRADE des vertraglich vereinbarten Umfangs der SAAS SERVICES beantragen (z. B. Reduzierung von MODULEN, PRODUKTEN, BUSINESS UNITS, STANDORTEN oder der Anzahl der BERECHTIGTEN NUTZER), das mit Ablauf der jeweils laufenden Vertragslaufzeit wirksam wird.

6.2 Der DOWNGRADE-Antrag muss COZERO in Textform (E-Mail genügt) rechtzeitig vor Ablauf der für die Kündigung des VERTRAGS geltenden Kündigungsfrist zugehen.

6.3 COZERO ist nicht verpflichtet, einen DOWNGRADE-Antrag anzunehmen. Bei rechtzeitigem Antrag kann COZERO nach eigenem Ermessen ein neues Angebot für den reduzierten Leistungsumfang für die nachfolgende Vertragslaufzeit unterbreiten. DOWNGRADES berechtigen den KUNDEN nicht zur Rückerstattung bereits gezahlter oder in Rechnung gestellter Gebühren für die laufende Vertragslaufzeit.

7. Nutzerkonto, Zugangsdaten

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7.1 Cozero stellt dem Kunden die Zugangsdaten für die im Einzelvertrag vereinbarte Anzahl von berechtigten Nutzern zur Verfügung. Der Kunde weist die berechtigten Nutzern an, ein hinreichend sicheres Passwort zu wählen und ihre Zugangsdaten, einschließlich des Passworts, geheim zu halten und diese Informationen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch zu verhindern, empfiehlt Cozero den Kunden, ihre Passwörter in regelmäßigen Abständen zu ändern.

7.2 Die Weitergabe von Zugangsdaten und die anderweitige Genehmigung oder Ermöglichung der Nutzung von Benutzerkonten oder der SaaS-Dienste durch Dritte ist strengstens untersagt.

7.3 Der KUNDE ist verpflichtet, COZERO unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Missbrauch von Zugangsdaten oder Passwörtern bekannt wird oder er einen solchen vermutet. Im Falle eines Missbrauchs oder eines vermuteten Missbrauchs ist COZERO berechtigt, den Zugang zu den SAAS SERVICES zu sperren, bis der Sachverhalt aufgeklärt und der Missbrauch beendet ist. COZERO behält sich zudem vor, die Zugangsdaten des KUNDEN aus Sicherheitsgründen zu ändern; in solchen Fällen informiert COZERO den KUNDEN unverzüglich. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Ansprüche durch COZERO, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.

8. Verfügbarkeit der SaaS Services – Service Level Agreement (SLA)

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8.1 Während der Vertragslaufzeit stellt COZERO dem KUNDEN die SAAS SERVICES mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % (pro Kalenderjahr) zur Verfügung. Die Verfügbarkeit der SAAS SERVICES wird am Übergabepunkt gemessen, an dem das System an das Internet angebunden ist.

8.2 Die Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet: Verfügbarkeit = (Gesamtzeit − Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit × 100 %

8.3 Bei der Berechnung der Gesamtausfallzeit bleiben folgende Zeiten unberücksichtigt:
A. Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund geplanter Wartungsarbeiten an den SAAS SERVICES.
B. Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund erforderlicher wesentlicher außerplanmäßiger Wartungsarbeiten zur Behebung von Störungen; sofern möglich, informiert COZERO den KUNDEN hierüber durch einen Hinweis auf der WEBSITE.
C. Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die auf Internetstörungen oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von COZERO, insbesondere HÖHERE GEWALT, zurückzuführen sind.

9. Support-Leistungen

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9.1 COZERO stellt dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit SUPPORT-LEISTUNGEN ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung. SUPPORT-LEISTUNGEN stehen von Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr (MEZ) zur Verfügung. Dies gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen in Berlin sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Support-Zeiten eingehen, gelten als am nächsten Werktag eingegangen. Während der Geschäftszeiten erfolgt die erste Reaktion auf Support-Anfragen innerhalb von höchstens 24 Stunden. Alle Support-Anfragen werden so schnell wie möglich bearbeitet und nach folgenden Störungsschweregraden priorisiert:
A. Erster Schweregrad: Kritischer Softwarefehler, der zu einem vollständigen Ausfall der SAAS SERVICES führt.
B. Zweiter Schweregrad: Die Nutzung der SAAS SERVICES ist erheblich eingeschränkt, da die Hauptfunktionen der SAAS SERVICES nicht verfügbar sind.
C. Dritter Schweregrad: Geringfügige Störungen, die nicht wesentliche Funktionen der SAAS SERVICES betreffen.

9.2 SUPPORT-LEISTUNGEN umfassen keine BERATUNGSLEISTUNGEN oder sonstigen ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN wie etwa Customizing, Integration und Schulung oder Anpassung der SAAS SERVICES.

10. Beratungsleistungen

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10.1 Werden Beratungsleistungen in einem Einzelvertrag vereinbart, so gelten diese AGB. Der konkrete Umfang der Beratungsleistungen und die Vergütung werden in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelt.

10.2 Cozero wird die Beratungsleistungen durch geeignete Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer erbringen. Ein Anspruch auf die Erbringung der Leistungen durch bestimmte Personen besteht nicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Cozero Weisungen zu erteilen.

10.3 Cozero bestimmt die Art der Leistungserbringung selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat nur dann einen Anspruch auf eine bestimmte Form der Darstellung der Ergebnisse, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.4 Qualitätsanforderungen oder sonstige Leistungsanforderungen (z.B. IT-Sicherheitsanforderungen, Compliance-Anforderungen, Programmieranforderungen, Dokumentationsanforderungen) sind nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss ausdrücklich aufgenommen und von Cozero vorbehaltlos bestätigt wurden. Konkrete Dokumentationen, wie z.B. Software-Stücklisten oder Urheberrechtsvermerke (z.B. bei der Verwendung von Free- und Open-Source-Software) werden von Cozero nur dann zur Verfügung gestellt, wenn Cozero hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

10.5 Soweit im Einzelvertrag nicht anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse oder Liefergegenstände (z.B. Schnittstellen, Software, Konzepte, Präsentationen) ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks zu nutzen. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen oder Liefergegenständen um Software handelt, erhält der Kunde diese nur im Objektcode. Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es Cozero in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-how etc. für Weiterentwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden, zu nutzen.

10.6 Ein Zeitplan sowie Meilensteine in einem Projekt dienen lediglich der Orientierung im Projektablauf. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.7 Änderungen bei der Erbringung von BERATUNGSLEISTUNGEN werden nur dann Bestandteil des VERTRAGS, wenn sie von COZERO schriftlich angenommen werden. Soweit ein Änderungswunsch sich insbesondere auf die vertraglich vereinbarte Vergütung oder Fristen auswirkt, können wir eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung oder eine Verschiebung von Fristen.

10.8 Onboarding, Implementierung und ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN werden dem KUNDEN standardmäßig als Remote-Leistungen erbracht. Leistungen vor Ort und damit verbundene Auslagen (z. B. Reise, Unterkunft) werden dem KUNDEN gesondert nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt, sofern im INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes vereinbart ist.

11. Pflichten des Kunden

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11.1 Der KUNDE unterstützt die Durchführung des VERTRAGS durch aktive und angemessene Mitwirkung. Insbesondere ist der KUNDE dafür verantwortlich, kostenfrei alle innerhalb seines Verantwortungsbereichs liegenden Voraussetzungen zu schaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die im INDIVIDUAL CONTRACT festgelegten Bedingungen sowie die in diesem Abschnitt 11 genannten Anforderungen.

11.2 Der KUNDE ist verpflichtet, A. die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu den SAAS SERVICES in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere in Bezug auf die verwendete Hardware und Betriebssystemsoftware, die Internetanbindung sowie die Aktualität seiner Browsersoftware; B. während der gesamten Vertragslaufzeit die erforderlichen Vorkehrungen zur Absicherung seiner Systeme zu treffen, insbesondere die üblichen Sicherheitseinstellungen des Browsers zu nutzen und aktuelle Schutzmechanismen gegen Schadsoftware einzusetzen; C. sicherzustellen, dass die in seinem Nutzerkonto gespeicherten Daten stets aktuell sind. Bei Änderungen oder Unrichtigkeiten der gespeicherten Daten hat der KUNDE diese Informationen unverzüglich und unaufgefordert zu aktualisieren oder zu berichtigen.

11.3 Der Kunde erkennt an, dass die SaaS-Dienste nicht als Datenspeichersystem für die vom Kunden hochgeladenen Kundendaten gedacht sind. Daher darf der Kunde den SaaS-Service nicht als primären Speicher für Kundendaten verwenden und muss die Quell- und/oder Originaldaten immer außerhalb des SaaS-Service speichern. Cozero wird jedoch alle vom SaaS-Service generierten Kundendaten (wie z. B. Emissionsberichte) sichern und schützen.

11.4 Der Kunde ist verpflichtet, Cozero über Leistungsstörungen (Leistungsmängel, mangelnde Verfügbarkeit) unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform zu informieren und Cozero bei der Beseitigung der Leistungsstörung nach Kräften zu unterstützen.

11.5 Jeder OUTPUT der SAAS SERVICES unterliegt einer weiteren Prüfung durch den KUNDEN. Der KUNDE ist insbesondere dafür verantwortlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit des OUTPUT für den beabsichtigten Verwendungszweck zu beurteilen.

12. Untersagte Nutzung

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12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von Cozero zur Verfügung gestellten SaaS-Dienste nur im vertraglich vereinbarten Umfang und für den vertraglich vorgesehenen Zweck sowie im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und alle Handlungen zu unterlassen, die den Betrieb der SaaS-Dienste gefährden oder stören könnten.

12.2 Der KUNDE ist insbesondere verpflichtet,
A. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nicht über die für die kurzzeitige Verarbeitung erforderliche Dauer hinaus zu speichern oder zwischenzuspeichern, es sei denn, dies ist zwingend für Compliance-Zwecke erforderlich (z. B. Prüfpfade, gesetzliche Aufbewahrungspflichten) oder von COZERO ausdrücklich schriftlich gestattet;
B. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nicht länger als für die jeweilige Nutzung zwingend erforderlich vorzuhalten; soweit technisch möglich, sind solche Inhalte in einem nicht extrahierbaren Format zu speichern;
C. THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN nach Ablauf oder Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen; nach Ablauf oder Beendigung hat der KUNDE sämtliche derartigen Inhalte – einschließlich lokaler Kopien und gespeicherter Auszüge – unverzüglich zu löschen oder sicher zu vernichten, mit Ausnahme der zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unbedingt erforderlichen Compliance-Kopien;
D. keine THIRDPARTY REFERENCE DATA oder BERECHNUNGSMETHODEN zu veröffentlichen, offenzulegen oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, sofern dies nicht ausdrücklich im INDIVIDUAL CONTRACT gestattet ist;
E. die SAAS SERVICES nicht zu nutzen, um Inhalte zu erstellen, zu speichern oder zu versenden, die gesetzlich verboten, sittenwidrig oder geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu beeinträchtigen;
F. bei der Nutzung der SAAS SERVICES keine Urheberrechte (z. B. an Fotos, Grafiken), Marken (z. B. Logos) und sonstige Schutzrechte oder andere gesetzlich geschützte Güter von COZERO oder Dritten (z. B. Persönlichkeitsrechte) zu verletzen;
G. die SAAS SERVICES nicht zu nutzen, um unaufgeforderte Nachrichten zu versenden, die als Spam angesehen werden könnten;
H. auf die SAAS SERVICES ausschließlich über die von COZERO bereitgestellten Schnittstellen zuzugreifen;
I. sicherzustellen, dass die über die SAAS SERVICES übermittelten Informationen und Daten frei von Viren, Würmern oder Trojanern sind; J. keine Geräte, Produkte oder sonstigen Mittel zu verwenden, die dazu dienen, von COZERO zur Verhinderung unbefugter Nutzung eingesetzte technische Maßnahmen zu umgehen oder außer Kraft zu setzen;
K. keine Webcrawler, Robots, Spider, Site-Search-/Retrieval-Anwendungen oder sonstige automatisierte Mittel oder vergleichbare Technologien zu verwenden, um auf die SAAS SERVICES zuzugreifen oder Inhalte abzurufen oder auszuwerten.

12.3 Der KUNDE ist verpflichtet, BERECHTIGTE NUTZER über die vorstehenden Bestimmungen zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

13. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte, Nennung als Referenz

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13.1 Die SaaS-Dienste, einschließlich des Homepage-Layouts, der verwendeten Grafiken und Bilder, der Inhalte insgesamt sowie einzelner Inhalte einschließlich der Systempräsentationstexte, sowie der den SaaS-Diensten zugrundeliegende Softwarecode und alle Arbeitsergebnisse der Zusatzdienste von Cozero können ganz oder teilweise urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sein. Alle Rechte liegen ausschließlich bei Cozero oder den Lizenzgebern von Cozero.

13.2 Dem KUNDEN ist es insbesondere untersagt,
A. die SAAS SERVICES zu vervielfältigen, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise abzuleiten, oder auf sonstige Weise zu versuchen, den der SAAS SERVICES zugrundeliegenden Quellcode abzuleiten, oder die den SAAS SERVICES oder dem OUTPUT zugrundeliegenden BERECHNUNGSMETHODEN durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder auf sonstige Weise abzuleiten, zu rekonstruieren oder zu extrahieren;
B. die SAAS SERVICES zu nutzen, auszuwerten oder darzustellen, um eine Netzwerkumgebung, ein Programm, eine Infrastruktur oder Teile davon mit Funktionen zu erstellen, zu verändern oder auf sonstige Weise zu schaffen, die mit denen der SAAS SERVICES vergleichbar sind. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zur zulässigen Nutzung gemäß § 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e UrhG bleiben hiervon unberührt.

13.3 Nach Maßgabe des Einzelvertrags und der nachfolgenden Bestimmungen erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und auf die Dauer des Einzelvertrags beschränkte Recht, auf die SaaS-Dienste zuzugreifen und Arbeitsergebnisse der Zusatzdienste zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist auf die im Einzelvertrag festgelegte Anzahl von berechtigten Nutzern beschränkt. Cozero ist berechtigt, technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Nutzung über den zulässigen Umfang hinaus zu verhindern, insbesondere Zugangssperren zu installieren.

13.4 Die im Rahmen des INDIVIDUAL CONTRACT eingeräumten Lizenzen können vom KUNDEN an verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) unterlizenziert werden. In diesen Fällen stellt der KUNDE sicher, dass die verbundenen Unternehmen diese AGB sowie den jeweils anwendbaren INDIVIDUAL CONTRACT vollumfänglich einhalten.

13.5 Alle Rechte an den Emissionsdaten stehen dem Kunden zu. Der Kunde räumt Cozero jedoch das unwiderrufliche und kostenlose Recht ein, Emissionsdaten in anonymisierter Form zu sammeln, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und diese zur Erstellung von statistischen Berichten und Präsentationen, zur Bereitstellung und Verbesserung der SaaS-Dienste und zur Bereitstellung erweiterter Funktionen zu verwenden. Der Kunde hat keinerlei Rechte an den aggregierten Daten und Ergebnissen, aus denen kein Bezug zum Kunden hergestellt werden kann.

13.6 COZERO ist berechtigt, den KUNDEN in die Referenzliste von COZERO aufzunehmen und den KUNDEN in geeigneter Weise als Referenz auf der WEBSITE sowie in gedruckten und digitalen Marketing- und Werbematerialien zu nennen. Zu diesem Zweck räumt der KUNDE COZERO unentgeltlich ein nicht ausschließliches, weltweites, nicht übertragbares Recht zur Nutzung des Firmennamens und Logos des KUNDEN ein. Sofern die Nutzung des Firmennamens und/oder Logos besonderen Anforderungen unterliegt, informiert der KUNDE COZERO hierüber unaufgefordert. Der KUNDE ist berechtigt, das eingeräumte Nutzungsrecht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechende Mitteilung in Textform zu widerrufen.

14. Third Party Reference Data

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14.1 Die SAAS SERVICES können auf THIRDPARTY REFERENCE DATA von DATENANBIETERN zurückgreifen. Die maßgeblichen DATENANBIETER sind zusammen mit den jeweils anwendbaren Drittanbieterbedingungen unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt und abrufbar.

14.2 Die Nutzung von THIRDPARTY REFERENCE DATA durch den KUNDEN ist ausschließlich in eingebetteter Form im OUTPUT der SAAS SERVICES und ausschließlich zu internen Geschäftszwecken des KUNDEN im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung gestattet. Jede andere Nutzung, insbesondere die Extraktion, Isolierung, Weiterverbreitung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Zurverfügungstellung von THIRDPARTY REFERENCE DATA als eigenständiger Datensatz, ist untersagt.

14.3 Dem KUNDEN ist es insbesondere untersagt, (a) die den THIRDPARTY REFERENCE DATA zugrunde liegenden BERECHNUNGSMETHODEN durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder auf sonstige Weise abzuleiten; (b) THIRDPARTY REFERENCE DATA zum Aufbau, Training, zur Validierung oder Verbesserung einer konkurrierenden Datenbank, eines konkurrierenden Modells oder Dienstes zu verwenden; und (c) Herkunfts-, Urheberrechts- oder Eigentumsvermerke im Zusammenhang mit THIRDPARTY REFERENCE DATA zu entfernen, zu verändern oder zu verschleiern.

14.4 Der KUNDE hat in jeder Anwendung, jedem Bericht oder sonstigen Ergebnis, in dem THIRDPARTY REFERENCE DATA verwendet werden, die ursprüngliche Quelle jedes Emissionsfaktors und Datenpunkts, wie von COZERO und dessen DATENANBIETERN bereitgestellt, kenntlich zu machen; dies schließt anbieterspezifische Kennzeichnungspflichten ein, die COZERO in Textform mitteilt (einschließlich über die unter https://www.cozero.io/de/partner-terms bereitgestellten Drittanbieterbedingungen).

14.5 Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die anwendbaren Drittanbieterbedingungen zusätzlich zu diesen AGB durchgereicht werden und für die Nutzung der jeweiligen THIRDPARTY REFERENCE DATA durch den KUNDEN gelten, jedoch nur, soweit diese Drittanbieterbedingungen Nutzungsbeschränkungen und Kennzeichnungspflichten enthalten, die für THIRDPARTY REFERENCE DATA gelten. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den anwendbaren Drittanbieterbedingungen der DATENANBIETER gehen die Drittanbieterbedingungen ausschließlich in Bezug auf die betreffenden THIRDPARTY REFERENCE DATA vor. Zur Klarstellung: Die Durchreichung solcher Drittanbieterbedingungen begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen DATENANBIETER; COZERO bleibt alleiniger Vertragspartner des KUNDEN im Sinne dieser AGB.

14.6 THIRDPARTY REFERENCE DATA werden „wie besehen" (as is) bereitgestellt. COZERO übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von THIRDPARTY REFERENCE DATA, die von DATENANBIETERN bezogen werden.

15. Partner Applications

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15.1 PARTNER APPLICATIONS werden nur dann in die SAAS SERVICES integriert oder im Zusammenhang damit bereitgestellt, wenn und soweit dies zwischen den Parteien in einem INDIVIDUAL CONTRACT oder einer gesonderten Bestellung vereinbart wurde. Die anwendbaren Drittanbieterbedingungen für jede vereinbarte PARTNER APPLICATION sind unter https://www.cozero.io/de/partner-terms aufgeführt und abrufbar.

15.2 Der Zugriff des KUNDEN auf PARTNER APPLICATIONS und deren Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der SAAS SERVICES und für den vertraglich vorgesehenen Zweck gestattet. Der KUNDE darf nicht direkt oder unabhängig von den SAAS SERVICES auf eine PARTNER APPLICATION zugreifen, von COZERO implementierte Zugangskontrollen umgehen oder eine PARTNER APPLICATION in einer Weise nutzen, die über die nach diesen AGB eingeräumten Befugnisse hinausgeht.

15.3 Die anwendbaren Drittanbieterbedingungen jeder PARTNER APPLICATION werden zusätzlich zu diesen AGB durchgereicht und gelten für die Nutzung der jeweiligen PARTNER APPLICATION durch den KUNDEN. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und den anwendbaren Drittanbieterbedingungen einer PARTNER APPLICATION

15.4 gehen die Drittanbieterbedingungen ausschließlich in Bezug auf die betreffende PARTNER APPLICATION vor; die Drittanbieterbedingungen gelten nur für die jeweilige PARTNER APPLICATION und berühren keine anderen SAAS SERVICES oder OUTPUT.

15.5 Soweit die Nutzung einer PARTNER APPLICATION den Abschluss einer Datenverarbeitungsvereinbarung unmittelbar zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen Drittanbieter erfordert, wird COZERO den KUNDEN entsprechend benachrichtigen. Der KUNDE ist verpflichtet, eine solche Datenverarbeitungsvereinbarung unverzüglich abzuschließen. Kommt der KUNDE dem nicht nach, behält sich COZERO das Recht vor, den Zugang des KUNDEN zu der betreffenden PARTNER APPLICATION einzuschränken oder einzustellen.

15.6 PARTNER APPLICATIONS werden vorbehaltlich der Bedingungen und Verfügbarkeitsvoraussetzungen der jeweiligen Drittanbieter bereitgestellt. Die Haftung von COZERO für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Sicherheit und Datenverarbeitungspraktiken von PARTNER APPLICATIONS richtet sich nach den in diesen AGB festgelegten Haftungsbeschränkungen. Zwischen dem KUNDEN und dem jeweiligen Drittanbieter einer PARTNER APPLICATION entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis; COZERO bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden. Ändert ein Drittanbieter seine Bedingungen oder stellt er eine PARTNER APPLICATION ein, benachrichtigt COZERO den KUNDEN unverzüglich; wirkt sich eine solche Änderung wesentlich auf die Nutzung der PARTNER APPLICATION durch den KUNDEN aus, ist der KUNDE berechtigt, den betreffenden PARTNER-APPLICATION-Umfang mit angemessener Frist zu kündigen.

16. Vergütung und Zahlung, Zahlungsbedingungen

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16.1 Die vom Kunden für die vertraglichen Leistungen geschuldete Vergütung wird im Einzelvertrag festgelegt.

16.2 Die Vergütung für die vertraglichen Leistungen ist im Voraus für den im Einzelvertrag festgelegten Leistungs- bzw. Abrechnungszeitraum und die nachfolgenden Verlängerungszeiträume zu zahlen.

16.3 Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die von Cozero ausgestellten Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt durch den Kunden in voller Höhe zur Zahlung fällig. Cozero ist berechtigt, dem Kunden die Rechnungen per E-Mail zuzusenden oder sie dem kunden online zur Verfügung zu stellen.

16.4 Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von Cozero ist nur möglich, soweit die Forderungen des Kunden auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung beruhen oder von Cozero nicht bestritten werden.

16.5 Alle Preise verstehen sich in Euro und – sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, trägt der KUNDE alle sonstigen Steuern und Abgaben, die auf den Verkauf und die Nutzung der SAAS SERVICES und ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN anfallen. Der KUNDE zahlt COZERO die SAAS SERVICES und ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN ohne Abzug solcher Steuern und Abgaben. Ist COZERO verpflichtet, solche Steuern und Abgaben zu erheben oder abzuführen, stellt COZERO dem KUNDEN diese Steuern und Abgaben in Rechnung, es sei denn, der KUNDE legt COZERO eine gültige, von der zuständigen Finanzbehörde ausgestellte Freistellungsbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass keine Steuer zu erheben ist. Der KUNDE trägt zudem sämtliche Bankgebühren, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsvorgang anfallen.

16.6 Sofern im INDIVIDUAL CONTRACT nichts anderes vereinbart ist, erhöhen sich die zwischen COZERO und dem KUNDEN vereinbarten Gebühren automatisch um 8 % jeweils alle 12 Monate ab dem Wirksamkeitsdatum des INDIVIDUAL CONTRACT, wobei eine solche Erhöhung nicht vor Ablauf der Erstlaufzeit des Individual Contract wirksam wird. Dies gilt auch für die Gebühren für vom KUNDEN während der Vertragslaufzeit bestellte Upgrades und zusätzliche Leistungen. Die Preiserhöhung gilt nicht für Zeiträume, für die der KUNDE bereits Vorauszahlungen gemäß dem INDIVIDUAL CONTRACT geleistet hat.

16.7 COZERO gewährt eine unentgeltliche Toleranz bei der API-Nutzung von 10 % über das im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarte API-Kontingent hinaus. Zusätzliche API-Nutzung, die über diese Toleranz hinausgeht, wird mit EUR 0,02 pro API-Aufruf berechnet und am Ende jedes Kalendermonats in Rechnung gestellt.

16.8 COZERO begrenzt die Nutzung seines Geolokalisierungs- und Routing-Dienstes technisch nicht, um eine reibungslose Funktionsweise der Emissionsbilanzierung und -steuerung zu ermöglichen. Zusätzliche Nutzung über das im INDIVIDUAL CONTRACT vereinbarte Geolokalisierungs- und Routing-Transaktionskontingent hinaus wird mit EUR 0,85 pro 1.000 Transaktionen berechnet und am Ende jedes Kalendermonats in Rechnung gestellt.

17. Einschränkung/Sperrung des Nutzerkontos

‍
17.1 COZERO behält sich vor, die Nutzung der SAAS SERVICES durch den KUNDEN vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken oder den Zugang des KUNDEN zu den SAAS SERVICES vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn
A. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der KUNDE einem unbefugten Dritten die Nutzung des Nutzerkontos oder der Zugangsdaten gestattet oder auf sonstige Weise vorsätzlich ermöglicht hat;
B. konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine der Pflichten nach den Ziffern 12.1 und 12.2 vorliegen;
C. konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch, eine unbefugte oder betrügerische Nutzung des Nutzerkontos vorliegen oder eine solche Nutzung aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist;
D. der KUNDE die geschuldete Vergütung trotz Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt; E. der KUNDE trotz Abmahnung wiederholt gegen andere Bestimmungen dieser AGB verstößt; F. sonstige Umstände vorliegen, die COZERO zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS berechtigen würden.

17.2 Bei der Auswahl der vorstehenden Maßnahmen berücksichtigt COZERO in angemessener Weise seine eigenen betrieblichen Erfordernisse und Haftungsrisiken sowie die berechtigten Interessen etwaiger Anspruchsteller und des KUNDEN (z. B. Verschulden, Schwere der Pflichtverletzung, Risiken, Stellungnahme des KUNDEN).

17.3 COZERO informiert den KUNDEN unverzüglich unter Angabe der Gründe über jede vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung oder Sperrung seines Nutzerkontos.

18. Gewährleistung und Rechte Dritter

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18.1 Cozero wird die SaaS-Dienste frei von Mängeln halten, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen oder bestimmungsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Der Kunde hat Cozero unverzüglich über Art und Auftreten von Sachmängeln der SaaS-Dienste zu informieren.

18.2 Cozero gewährleistet, dass durch die vertragliche Nutzung der SaaS-Dienste keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde wird Cozero unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informieren, die diese aufgrund der vertraglichen Nutzung der SaaS-Dienste gegen ihn geltend machen. Cozero ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren oder beizulegen.

18.3 Werden durch die SaaS-Dienste Rechte Dritter verletzt, wird Cozero nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (a) dem Kunden ein entsprechendes Nutzungsrecht verschaffen oder (b) die SaaS-Dienste so umgestalten, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ist Cozero nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen, hat Cozero das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Cozero wird bei der Wahl der Abhilfemaßnahmen die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.

18.4 Für solche Mängel, die auf einer nicht vertragsgemäßen oder unsachgemäßen Nutzung der SaaS Services durch den Kunden beruhen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

18.5 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten.

18.6 COZERO haftet nicht verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel; § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen dieser AGB.

‍19. Haftungsbeschränkungen

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19.1 Cozero haftet unbeschränkt für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Cozero, seinen Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertretern. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Cozero nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Cozero auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, den Cozero bei Abschluss des Vertrags aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehen konnte. Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, mindestens jedoch auf 10.000 Euro begrenzt.

19.2 Cozero haftet für den Verlust von Daten nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes nur, wenn und soweit ein solcher Verlust vom Kunden nicht durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen hätte vermieden werden können.

19.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie sämtliche weiteren in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Übernahme ausdrücklicher Garantien oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet COZERO auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung von COZERO nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

‍20. Höhere Gewalt

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20.1 Wenn Cozero durch höhere Gewalt ganz oder teilweise an der Erfüllung der vertraglichen Leistungen gehindert wird, ist Cozero für den Zeitraum und in dem Umfang, in dem die höhere Gewalt die Erfüllung verhindert, von diesen Verpflichtungen befreit.

20.2 Sobald Cozero von einer Situation höherer Gewalt Kenntnis erlangt, die Cozero ganz oder teilweise daran hindert, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist Cozero verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und dem kunden, soweit zumutbar, innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Schätzung des Umfangs und der voraussichtlichen Dauer der Leistungsunfähigkeit zu übermitteln. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so ist Cozero erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung von seiner Leistungspflicht befreit.

20.3 Wenn Cozero sich auf höhere Gewalt beruft, wird Cozero alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um das Ausmaß der durch die höhere Gewalt verursachten Folgen für die vertraglichen Leistungen zu minimieren. Cozero wird den Kunden regelmäßig in angemessener Weise über den aktuellen Stand sowie den Umfang und die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren.

20.4 Der Kunde ist von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, soweit und solange Cozero aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung der vertraglichen Leistungen gehindert ist. Cozero erstattet dem Kunden alle bereits gezahlten Beträge zurück.

20.5 Sobald absehbar ist, dass die VERTRAGSLEISTUNGEN aufgrund HÖHERER GEWALT für mehr als 3 Monate nicht oder nicht vollständig erbracht werden können, ist jede Partei berechtigt, den VERTRAG mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

21. Vertraulichkeit

‍
21.1 In Bezug auf VERTRAULICHE INFORMATIONEN der jeweils anderen Partei ist jede Partei verpflichtet,
A. solche Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit den vertraglichen Zwecken zu verwenden;
B. angemessene Vertraulichkeitsmaßnahmen zu treffen, um solche Informationen vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen; dies umfasst auch technische Sicherheitsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen (Art. 32 DSGVO);
C. solche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern, Stellen sowie Subunternehmern offenzulegen oder weiterzugeben, die diese Informationen zur Durchführung des VERTRAGS kennen müssen und die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie diese Vereinbarung gewährleistet;
D. solche Informationen nicht an Dritte offenzulegen oder weiterzugeben, es sei denn, der Dritte ist ein Berater oder potenzieller Investor der empfangenden Partei und der jeweilige Berater oder Investor unterliegt einer Vertraulichkeitsverpflichtung, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie diese Vereinbarung gewährleistet, oder ist bereits berufsständisch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

21.2 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für VERTRAULICHE INFORMATIONEN, die nachweislich
A. der Öffentlichkeit vor ihrer Mitteilung oder Übermittlung bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt oder allgemein zugänglich werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht;
B. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht;
C. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der offenlegenden Partei zu verwenden oder heranzuziehen;
D. der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten übergeben oder zugänglich gemacht wurden, sofern dies nicht auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht; oder
E. aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder einer gerichtlichen und/oder behördlichen Entscheidung offengelegt werden müssen.

21.3 Die Vertraulichkeitspflichten gelten für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des VERTRAGS fort.

22. Datenschutz

‍
22.1 COZERO verarbeitet PERSONENBEZOGENE DATEN nur gemäß den dokumentierten Weisungen des KUNDEN und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO sowie gemäß der als Anlage DPA beigefügten Datenverarbeitungsvereinbarung. Die Datenverarbeitungsvereinbarung wird auch ohne gesonderte Unterzeichnung integraler Bestandteil des VERTRAGS. Im Falle von Abweichungen zwischen diesem VERTRAG und der Datenverarbeitungsvereinbarung geht die Datenverarbeitungsvereinbarung vor.

22.2 Der KUNDE ist als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von PERSONENBEZOGENEN DATEN sowie für die Wahrung der Rechte seiner Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten verantwortlich.

23. Feedback

‍
23.1 Der Kunde kann Cozero jederzeit Feedback zu den Produkten und Dienstleistungen von Cozero übermitteln. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Feedback.

23.2 Der KUNDE räumt COZERO eine nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche, weltweite, übertragbare, unentgeltliche Lizenz mit dem Recht zur Erteilung von Unterlizenzen über mehrere Stufen im Rahmen der jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums des KUNDEN ein, FEEDBACK zu nutzen, zu veröffentlichen und offenzulegen sowie in jeder von COZERO gewählten Weise und über jedes von COZERO gewählte Medium darzustellen, aufzuführen, zu vervielfältigen, herzustellen, herstellen zu lassen, zu nutzen, zu verkaufen und auf sonstige Weise zugänglich zu machen. COZERO darf das FEEDBACK ohne jegliche Einschränkung und ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an den KUNDEN für beliebige Zwecke verwenden.

‍24. Vertragslaufzeit, Folgen der Beendigung

‍
24.1 Der Beginn des Vertrages, seine Dauer und etwaige ordentliche Kündigungsrechte werden im Einzelvertrag geregelt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

24.2 Enthält der Einzelvertrag keine Bestimmungen über Kündigungsrechte, kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

24.3 COZERO sperrt den Zugang des KUNDEN zum SAAS SERVICE unmittelbar nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und löscht nach Wahl des KUNDEN sämtliche KUNDENDATEN und sonstigen Inhalte dauerhaft oder gibt diese zurück und löscht etwaige Kopien spätestens einen Monat nach Beendigung des VERTRAGS. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie das Recht von COZERO, EMISSIONSDATEN in anonymisierter Form zu nutzen, bleiben hiervon unberührt. Einmal gelöschte Inhalte können nicht wiederhergestellt werden. Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, sicherzustellen, dass er vor Beendigung des Vertragsverhältnisses alle von ihm benötigten Daten, insbesondere KUNDENDATEN, gesichert oder kopiert hat. Auf schriftlichen Antrag des KUNDEN unterstützt COZERO den KUNDEN bei diesem Vorgang gegen angemessene Vergütung und stellt dem KUNDEN die Daten auf einem gängigen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung. Der KUNDE hat seinen Antrag spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung zu erklären oder, im Falle einer Kündigung durch COZERO, unverzüglich nach Zugang der Kündigung.

25. Übertragung von Rechten und Pflichten

‍
25.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

25.2 COZERO ist berechtigt, den VERTRAG insgesamt auf ein mit COZERO verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) sowie auf jeden sonstigen Dritten zu übertragen, sofern dieser Dritte das gesamte Geschäft von COZERO oder einen wesentlichen Teil davon erwirbt. COZERO informiert den KUNDEN mindestens vier Wochen im Voraus in Textform über eine geplante Übertragung. Im Falle einer solchen Mitteilung über die Übertragung steht dem KUNDEN zu dem Zeitpunkt, zu dem die geplante Übertragung wirksam wird, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der Mitteilung über die Übertragung weist COZERO den KUNDEN gesondert auf dieses Recht hin. Die Kündigung muss COZERO innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Übertragung beim KUNDEN in Textform zugehen.

‍26. Beta-Versionen

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26.1 Cozero kann dem Kunden Beta-Versionen kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Beta-Versionen befinden sich in der Entwicklung und sind keine endgültigen Versionen, so dass es bei ihrer Verwendung zu Problemen oder Fehlern kommen kann. Die Nutzung der Betaversion ist rein freiwillig. Bei der Nutzung von Betaversionen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Fehler enthalten können, nicht voll funktionsfähig sind und einer ständigen Weiterentwicklung unterliegen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Beta-Versionen. Cozero erbringt keine Supportleistungen für Beta-Versionen.

26.2 Cozero übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für die Beta-Version. Der Kunde nutzt Beta-Versionen auf eigenes Risiko. Insbesondere gelten die Verpflichtungen in diesen AGB in Bezug auf (a) die Verfügbarkeit der SaaS-Dienste, (b) die Supportleistungen und die Garantien nicht für Beta-Versionen.

26.3 Die Verfügbarkeit der BETA-VERSION kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung eingeschränkt oder beendet werden.

27. Anbieterwechsel und Interoperabilität

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27.1 COZERO ermöglicht es dem KUNDEN, die in den SAAS SERVICES gespeicherten Daten (die „EXPORTIERBAREN DATEN") in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu exportieren. Darüber hinaus unterstützt COZERO den KUNDEN beim Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst derselben Art oder zur eigenen IT-Infrastruktur des KUNDEN (der „WECHSEL").

27.2 EXPORTIERBARE DATEN umfassen sämtliche vom KUNDEN in die SAAS SERVICES eingegebenen KUNDENDATEN (Eingabedaten), sämtlichen durch die Nutzung der SAAS SERVICES erzeugten oder erstellten OUTPUT, soweit dieser dem KUNDEN zuzuordnen ist (Ausgabedaten), sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung der SAAS SERVICES entstehenden Metadaten, soweit diese die Nutzung durch den KUNDEN betreffen. Vom Export ausgenommen sind: (a) Daten, die ausschließlich von COZERO erstellt wurden und nicht aus KUNDENDATEN oder dem Nutzungsverhalten des KUNDEN abgeleitet sind; (b) interne Protokolle, Systemdiagnosen, sicherheitsrelevante Informationen sowie Daten, die dem KUNDEN gesetzlich nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen; (c) Vermögenswerte oder Daten von COZERO oder Dritten, wie interne Aufzeichnungen, proprietäre Modelle oder Systemdaten, einschließlich THIRDPARTY REFERENCE DATA und BERECHNUNGSMETHODEN; (d) durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte, wie Software, Algorithmen oder kreative Werke, deren Offenlegung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde; (e) Geschäftsgeheimnisse von COZERO oder Dritten, deren Export die geschäftliche Vertraulichkeit beeinträchtigen könnte; und (f) Daten, deren Export die Integrität, Sicherheit oder Widerstandsfähigkeit der SAAS SERVICES beeinträchtigen und Cybersicherheitsrisiken erhöhen würde.

27.3 Der WECHSEL erfolgt durch den Export der EXPORTIERBAREN DATEN und deren Bereitstellung an den KUNDEN oder, auf Weisung des KUNDEN, an den neuen Anbieter in einem maschinenlesbaren Format.

27.4 Der KUNDE hat COZERO einen beabsichtigten Wechsel in Textform anzuzeigen (E-Mail genügt). Mit Zugang der WECHSEL-Anzeige beginnt ein Zeitraum von zwei (2) Monaten, innerhalb dessen COZERO die zur Durchführung des Wechsels erforderlichen Maßnahmen ergreift und die EXPORTIERBAREN DATEN exportiert (der „WECHSELZEITRAUM"). Bezieht sich der WECHSEL nur auf bestimmte EXPORTIERBARE DATEN, ist dies in der Anzeige entsprechend anzugeben. In der Anzeige ist zudem anzugeben, ob der WECHSEL zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zur eigenen IT-Infrastruktur des KUNDEN erfolgt.

27.5 Nach Ablauf des WECHSELZEITRAUMS beginnt ein Übergangszeitraum von dreißig (30) Tagen (der „ÜBERGANGSZEITRAUM"). Während dieses Zeitraums unterstützt COZERO den KUNDEN oder vom KUNDEN autorisierte Dritte in angemessenem Umfang beim Abschluss des WECHSELS. Kann der WECHSEL aus technischen Gründen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen abgeschlossen werden, kann COZERO den ÜBERGANGSZEITRAUM einmalig um bis zu maximal sieben (7) Monate verlängern; die Mitteilung einer solchen Verlängerung hat innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zugang der WECHSEL-Anzeige zu erfolgen. Der KUNDE kann den ÜBERGANGSZEITRAUM ebenfalls einmalig verlängern, sofern dies aus technischen Gründen im Verantwortungsbereich des KUNDEN erforderlich ist. Die vereinbarten Gebühren gemäß dem INDIVIDUAL CONTRACT bleiben während des gesamten (verlängerten) ÜBERGANGSZEITRAUMS zahlbar. Mit Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS endet der VERTRAG unabhängig von seiner Restlaufzeit; COZERO informiert den KUNDEN über eine solche Beendigung.

27.6 Während des ÜBERGANGSZEITRAUMS gewährleistet COZERO die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der SAAS SERVICES gemäß diesen AGB.

27.7 Der KUNDE kann die Exportierbaren Daten innerhalb eines Zeitraums von dreißig (30) Tagen nach Beendigung des VERTRAGS abrufen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen der Datenverarbeitungsvereinbarung fort. Ziffer 24.3 gilt entsprechend für die Löschung von KUNDENDATEN nach Ablauf dieser Abruffrist.

27.8 Cozero gestaltet die SAAS SERVICES mit angemessenem technischen Aufwand interoperabel, um einen Wechsel zu anderen Datenverarbeitungsdiensten technisch zu erleichtern.

27.9 Wird ein WECHSEL nach dieser Ziffer vom KUNDEN vor Ablauf der Vertragslaufzeit veranlasst, hat der KUNDE eine pauschale vorzeitige Beendigungsgebühr in Höhe von achtzig (80) Prozent der Gebühren zu zahlen, die andernfalls für die verbleibende Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären. Veranlasst der KUNDE den WECHSEL aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund), fällt keine solche Gebühr an.

‍28. Salvatorische Klausel

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Sollte sich eine Bestimmung des Vertrages als ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar erweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

‍29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

‍
29.1 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.

29.2 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG ergeben, sind ausschließlich die Gerichte in Berlin zuständig.

‍30. Sprachen

‍
Diese AGB (einschließlich des AVV) sind in verschiedenen Sprachen als Übersetzungsversionen abgefasst, aber nur die englische Version ist verbindlich. Im Falle einer Abweichung zwischen den Übersetzungsversionen und der englischen Version ist die englische Version immer maßgebend.

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